Sie setzt dabei aber nicht ein konkret definiertes, sondern vielmehr ein abstraktes Einkommen fest. Anders gesagt werden eben gerade nicht konkrete Einkünfte (wie bspw. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, AHV/IV-Rente usw.) besteuert, sondern vielmehr ein auf einer (möglichst realitätsgetreuen) Schätzung der Steuerverwaltung basierendes abstraktes (und nicht zwangsläufig tatsächlich erzieltes) Einkommen. Entgegen dem entsprechenden Antrag der Steuerverwaltung erachtet es die Steuerrekurskommission deshalb nicht als sachgerecht, betreffend die Steuerperiode 2015 von bereits besteuerten IV-Renten im Umfang von CHF 15'564.-- auszugehen.