3.1.1 In ihrem Schreiben vom 23. Februar 2022 führt die Steuerverwaltung erstmals an, dass der Rekurrent im Steuerjahr 2015 nach Ermessen veranlagt worden sei, wobei man als Basis eine IV-Rente von CHF 15'564.-- herangezogen habe. Dies sei irrtümlicherweise im Einspracheentscheid nicht berücksichtigt worden, weshalb neu beantragt werde, den anrechenbaren Betrag aus bereits versteuerten IV-Renten von CHF 74'844.-- auf CHF 90'408.-- zu erhöhen.