3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung die Berechnung des aus IV-Leistungen bestehenden steuerbaren Einkommens der Rekurrenten korrekt vorgenommen hat. Da der Rekurrent bereits in den Vorperioden IV-Leistungen bezogen hat, wurde ein Anteil der mit Verfügung vom 13. März 2020 insgesamt zugesprochenen Beträgen teilweise bereits besteuert. Die Steuerverwaltung hat deshalb diese Beträge vom im Steuerjahr 2020 zu besteuernden Einkommen abgezogen.