E. 3.3). Für die steuerliche Erfassung macht es keinen Unterschied, ob die IV-Zahlung dem Konto der steuerpflichtigen Person gutgeschrieben wird und sie anschliessend die Überweisung eines Betrags in gleicher Höhe zu veranlassen haben oder ob der Vermögenszuwachs darin besteht, dass sich durch die Direktüberweisung die Schulden der steuerpflichtigen Person gegenüber dem Gemeinwesen (Sozialdienst) um diesen Betrag reduzieren. Entscheidend ist somit allein, dass die Passiven der steuerpflichtigen Person im Umfang des von der IV geleisteten Betrags abgenommen haben (vgl. BGer 2C_164/2007 vom 17.10.2007, E. 2.3; VGE 100 2007 22890/22891 vom 19.5.2008 in NStP 2008 S. 45 ff.