, 2017, N. 11a zu Art. 37 DBG). Dadurch wird sichergestellt, dass Personen, denen für frühere Jahre geschuldete Renten nachbezahlt werden, gegenüber Steuerpflichtigen, denen die Renten periodisch ausgerichtet worden sind, steuerlich nicht benachteiligt werden (BGer 2C_640/2010 vom 11.12.2010, E. 3.3). Mit anderen Worten wird durch die Anwendung des Rentensatzes nach Art. 43 StG eine möglichst weitgehende steuerliche Gleichbehandlung angestrebt. 2.2 Wegen der Periodizität der Einkommenssteuer werden Einkommen im Zeitpunkt ihres Zuflusses besteuert (Reich/Weidmann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,