Um diese Zusatzbelastung zu vermeiden, werden Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen vom regelmässig fliessenden Einkommen getrennt zum Rentensatz besteuert (Kästli/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, N. 8 zu Art. 43 StG). Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen können unter bestimmten Umständen auch einmalige Vermögenszugänge gelten, mit denen aufgelaufene, das heisst in der Vergangenheit begründete Teilleistungen abgegolten werden (Nachzahlungen).