Da die Tarife progressiv ausgestaltet sind (vgl. Art. 42 StG), wäre der anwendbare Steuersatz deshalb höher als jener, der bei periodischer Ausrichtung der wiederkehrenden Leistungen zur Anwendung gelangt wäre. Um diese Zusatzbelastung zu vermeiden, werden Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen vom regelmässig fliessenden Einkommen getrennt zum Rentensatz besteuert (Kästli/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, N. 8 zu Art.