1.2 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Die Rekurrenten bestreiten, im Steuerjahr 2020 Einkünfte in der Höhe der veranlagten CHF 93'613 (Rekurrentin) und CHF 81'362.-- (Rekurrenten) erzielt zu haben. Nachfolgend ist -4- deshalb zu prüfen, ob die Steuerverwaltung das steuerbare und satzbestimmende Einkommen der Rekurrenten pro 2020 richtig festgesetzt hat.