1.1 In Bezug auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 ist festzuhalten, dass der Steuerbetrag betreffend die direkte Bundessteuer pro 2020 auf CHF Null festgesetzt worden ist. Lautet eine Veranlagung auf CHF Null, kann mangels Beschwer auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 15 zu Art. 132 DBG). Die Rekurrenten weisen betreffend die direkte Bundessteuer pro 2020 kein besonderes Rechtsschutzinteresse aus, weshalb vorliegend auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.