Um der Progression des Steuertarifs Rechnung zu tragen, sei der bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen massgebende Rentensatz angewendet worden. Im Übrigen habe das Bundesgericht die Zulässigkeit der Besteuerung -3- von IV-Rentennachzahlungen, welche direkt für die Rückzahlung von Sozialhilfebezügen verwendet werde, bestätigt. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: