F. Daraufhin hat sich die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 30. August 2021 vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Die Steuerverwaltung bringt insbesondere vor, dass den Rekurrenten durch den Erwerb des festen Rentenanspruchs auf die Invalidenrente steuerbares Einkommen zugeflossen sei. Hieran ändere auch nichts, dass die Renten (teilweise) zur Rückerstattung von vorgeschossenen Sozialhilfebeträgen direkt an den Sozialdienst überwiesen worden seien. Um der Progression des Steuertarifs Rechnung zu tragen, sei der bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen massgebende Rentensatz angewendet worden.