E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 haben die Rekurrenten gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und sinngemäss Rekurs erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass sie im Steuerjahr 2020 nie Einkünfte in der Höhe von CHF 81'362.-- (Rekurrent) und CHF 93'613.-- (Rekurrentin) generiert hätten. Die Rekurrenten mutmassen, es handle sich dabei um Beträge, welche unter den Sozialämtern ausgetauscht worden seien. Zudem habe der Rekurrent nie vom Sozialamt Leistungen bezogen. Einzig die Rekurrentin habe in den Jahren von 2011 bis 2016 in der Gemeinde X.________ und von 2016 bis 2017 in der Gemeinde Y.________ Sozialhilfegelder in Anspruch genommen.