D. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 (pag. 82-89) hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Sie korrigierte die Veranlagung insoweit, als sie die im Zeitraum 2015 bis 2020 erhaltene IV-Kinderrente in der Höhe von CHF 44'637.-- als "Abzug für bezahlte Alimente, Leibrenten" berücksichtigte und den Kinderabzug rückgängig machte (pag. 83 f.). Das steuerbare Einkommen betrug damit bei den kantonalen Steuern CHF 115'100.-- zum Satz von CHF 13'700.-- (pag. 88) und bei der direkten Bundessteuer CHF 124'200.-- zum Satz von CHF 24'800.-- (pag. 86).