100 21 275 200 21 191 Gemeinde: Z.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 30.6.2022 RNA/OSC/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 30. Juni 2022 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2020 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) und B.________ (Rekurrentin; zusammen Rekurrenten) sind seit dem 6. September 2017 verheiratet und werden seit der Steuerperiode 2017 gemeinsam veran- lagt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 (Akten Vorinstanz, pag. 18-20) richtete die Eidgenössi- sche Invalidenversicherung, IV-Stelle Kanton Bern (IV), der Rekurrentin rückwirkend eine Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente) aus. Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis am 29. Februar 2020 betrug insgesamt CHF 80'533.-- und wurde zunächst mit offenen Rückforderungen aus bereits bezogenen IV-Taggeldern, offenen Beiträgen und Ergänzungs- leistungen verrechnet. Der Auszahlungsbetrag wurde grösstenteils an die Sozialdienste X.________ und Y.________ ausbezahlt. Ferner kann der Verfügung vom 21. Februar 2020 entnommen werden, dass die ordentliche IV-Rente zugunsten der Rekurrentin in der Höhe von monatlich CHF 1'308.-- bis auf Weiteres fortgeführt wurde. Mit Verfügungen vom 13. März 2020 (pag. 21-24) nahm die IV-Stelle betreffend die IV-Rente des Rekurrenten sowie die ihm zustehende IV-Kinderrente für seinen Sohn C.________, der aus einer früheren Beziehung stammt, geb. __.2003 (Sohn), eine rückwirkende Erhöhung vor. Die Renten wurden für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2020 auf insgesamt CHF 97'349.-- (IV-Rente) bzw. CHF 38'949.-- (IV-Kinderrente) erhöht. Von diesen Beträgen wurden zunächst die im selben Zeitraum bereits bezogenen Leistungen von CHF 59'827.-- (IV-Rente) bzw. CHF 23'934.-- (IV-Kinderrente) abgezogen, woraus sich ein Auszahlungsbetrag von CHF 37'522.-- (IV-Rente) bzw. CHF 15'015.-- (IV-Kinderrente) ergab. Die IV-Rente wurde sodann mit offenen Rückforderungen aus bezogenen Ergänzungsleistungen verrechnet. Während die Auszahlung der IV-Rente zu einem überwiegenden Teil an die Ausgleichskasse D.________ und lediglich zu einem kleinen Teil an den Rekurrenten erfolgte, wurde der Aus- zahlungsbetrag betreffend die IV-Kinderrente auf die Ausgleichskasse D.________ und ein "Kantonales Sozialamt" verteilt. Den Verfügungen vom 13. März 2020 kann sodann entnommen werden, dass die ordentlichen Renten bis auf Weiteres monatlich CHF 1'580.-- (IV-Rente) und CHF 632.-- (IV-Kinderrente) betrugen. B. In der gemeinsam ausgefüllten Steuererklärung pro 2020 vom 26. Januar 2021 (pag. 25-29) deklarierten die Rekurrenten unter Ziff. 2.25 steuerbare Einkünfte in der Höhe von CHF 18'960.-- (Rekurrent) und CHF 15'696.-- (Rekurrentin) und nicht steuerbare Einkünfte in der Höhe von CHF 20'412.-- (Rekurrent). In der Folge wurden die Rekurrenten durch die Steu- erverwaltung des Kantons Bern, Region E.________ (Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2020 mit Verfügung vom 8. April 2021 veranlagt (pag. 33-40). Die Steuerverwaltung korrigierte -2- mit den Veranlagungsverfügungen pro 2020 die Einkünfte aus AHV- und IV-Renten auf CHF 81'362.-- (Rekurrent) und CHF 93'613.-- (Rekurrentin). Anstelle der deklarierten Einkünfte von CHF 34'656.-- resultierte neu ein Gesamteinkommen pro 2020 von CHF 174'975.--. Bei den kantonalen Steuern wurde den Rekurrenten nach den entsprechenden Abzügen ein steuerba- res Einkommen von CHF 151'700.-- zum Satz von CHF 11'100.-- (pag. 39) und bei der direkten Bundessteuer ein solches von CHF 162'300.-- zum Satz von CHF 23'700.-- (pag. 37) ange- rechnet. C. Mit Schreiben vom 1. April 2021 (pag. 47) haben die Rekurrenten Einsprache gegen die vordatierten Veranlagungsverfügungen pro 2020 vom 8. April 2021 (pag. 33-40) erhoben. Die Rekurrenten führen aus, sie hätten nie Einkünfte in der Höhe der von der Steuerverwaltung aufgeführten Beträge erhalten. D. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 (pag. 82-89) hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Sie korrigierte die Veranlagung insoweit, als sie die im Zeitraum 2015 bis 2020 erhaltene IV-Kinderrente in der Höhe von CHF 44'637.-- als "Abzug für bezahlte Alimente, Leib- renten" berücksichtigte und den Kinderabzug rückgängig machte (pag. 83 f.). Das steuerbare Einkommen betrug damit bei den kantonalen Steuern CHF 115'100.-- zum Satz von CHF 13'700.-- (pag. 88) und bei der direkten Bundessteuer CHF 124'200.-- zum Satz von CHF 24'800.-- (pag. 86). E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 haben die Rekurrenten gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und sinngemäss Rekurs erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass sie im Steuerjahr 2020 nie Einkünfte in der Höhe von CHF 81'362.-- (Rekurrent) und CHF 93'613.-- (Rekurrentin) generiert hätten. Die Rekurrenten mutmassen, es handle sich dabei um Beträge, welche unter den Sozialämtern ausgetauscht worden seien. Zudem habe der Rekurrent nie vom Sozialamt Leistungen bezogen. Einzig die Rekurrentin habe in den Jahren von 2011 bis 2016 in der Gemeinde X.________ und von 2016 bis 2017 in der Gemeinde Y.________ Sozi- alhilfegelder in Anspruch genommen. F. Daraufhin hat sich die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 30. August 2021 vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Die Steuerverwaltung bringt insbesondere vor, dass den Rekurrenten durch den Erwerb des festen Rentenanspruchs auf die Invalidenrente steuerbares Einkommen zugeflossen sei. Hieran ändere auch nichts, dass die Renten (teilweise) zur Rückerstattung von vorgeschossenen Sozialhilfebeträgen direkt an den Sozialdienst überwiesen worden seien. Um der Progression des Steuertarifs Rechnung zu tragen, sei der bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen massgebende Renten- satz angewendet worden. Im Übrigen habe das Bundesgericht die Zulässigkeit der Besteuerung -3- von IV-Rentennachzahlungen, welche direkt für die Rückzahlung von Sozialhilfebezügen ver- wendet werde, bestätigt. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant in den nachfolgen- den Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb grundsätzlich einzutreten. 1.1 In Bezug auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 ist festzu- halten, dass der Steuerbetrag betreffend die direkte Bundessteuer pro 2020 auf CHF Null fest- gesetzt worden ist. Lautet eine Veranlagung auf CHF Null, kann mangels Beschwer auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 15 zu Art. 132 DBG). Die Rekurrenten weisen betreffend die direkte Bundessteuer pro 2020 kein besonderes Rechtsschutzinteresse aus, weshalb vorliegend auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. 1.2 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Die Rekurrenten bestreiten, im Steuerjahr 2020 Einkünfte in der Höhe der veranlagten CHF 93'613 (Rekurrentin) und CHF 81'362.-- (Rekurrenten) erzielt zu haben. Nachfolgend ist -4- deshalb zu prüfen, ob die Steuerverwaltung das steuerbare und satzbestimmende Einkommen der Rekurrenten pro 2020 richtig festgesetzt hat. 2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung sowie aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steuerbar. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährli- che Leistung ausgerichtet würde (sog. Besteuerung zum Rentensatz; Art. 43 StG). Wird nämlich anstelle von wiederkehrenden Leistungen eine einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet, so er- zielt die steuerpflichtige Person einmalig ein ausserordentlich hohes Einkommen. Da die Tarife progressiv ausgestaltet sind (vgl. Art. 42 StG), wäre der anwendbare Steuersatz deshalb höher als jener, der bei periodischer Ausrichtung der wiederkehrenden Leistungen zur Anwendung gelangt wäre. Um diese Zusatzbelastung zu vermeiden, werden Kapitalabfindungen für wieder- kehrende Leistungen vom regelmässig fliessenden Einkommen getrennt zum Rentensatz be- steuert (Kästli/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, N. 8 zu Art. 43 StG). Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen können unter bestimmten Umständen auch einmalige Vermögenszugänge gelten, mit denen aufgelaufene, das heisst in der Vergangenheit begründete Teilleistungen abgegolten werden (Nachzahlungen). Vorausgesetzt wird, dass – dem Wesen der betreffenden Leistungen ent- sprechend – ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und diese ohne Zutun der steuerpflichtigen Person ausgeblieben ist (VGE 100 20 15 26 vom 27.12.2016, E. 2.1; BGer 2A.68/2000 vom 5.10.2000, in StE 2001 B 29.2 Nr. 7 E. 4; vgl. bereits BGer 12.7.1984, in NStP 1986 S. 39 E. 3). Gemäss ständiger Rechtsprechung werden auch Nachzahlungen für IV-Renten als Kapitalabfindungen in diesem Sinne qualifiziert und damit zum Rentensatz besteuert (RKE 100 17 46 vom 28.4.2017, E. 2.1; RKE 100 13 367 vom 30.7.2014, E. 4.1, mit Hinweisen, nicht publiziert; RKE 100 2003 4626 vom 17.2.2004, in BVR 2004 S. 433 ff. E. 2; vgl. auch Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 11a zu Art. 37 DBG). Dadurch wird sichergestellt, dass Personen, denen für frühere Jahre geschuldete Renten nachbezahlt werden, gegenüber Steuerpflichtigen, denen die Renten periodisch ausge- richtet worden sind, steuerlich nicht benachteiligt werden (BGer 2C_640/2010 vom 11.12.2010, E. 3.3). Mit anderen Worten wird durch die Anwendung des Rentensatzes nach Art. 43 StG eine möglichst weitgehende steuerliche Gleichbehandlung angestrebt. 2.2 Wegen der Periodizität der Einkommenssteuer werden Einkommen im Zeitpunkt ihres Zuflusses besteuert (Reich/Weidmann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, -5- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 33 zu Art. 16 DBG). Nach steuerrechtlichen Grundsätzen ist ein Einkommen dann als zugeflossen und damit erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann (sog. Realisationsprin- zip). IV-Renten fliessen der steuerpflichtigen Person erst dann zu, wenn der Rentenanspruch durch Verfügung der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl., 2019, N. 10 und 18 zu Art. 22 DBG; Kästli/Schlup Guignard, a.a.O., N. 7 zu Art. 43 StG). Dies gilt bspw. auch dann, wenn eine IV-Zahlung direkt an den Sozialdienst, welcher während der Dauer eines IV-Verfahrens Sozialhilfe ausgerichtet hat, überwiesen wird, weil sich in diesem Umfang die Schulden der steuerpflichtigen Person gegenüber dem Sozialdienst reduzieren (Käst- li/Schlup Guignard, a.a.O., N. 7 zu Art. 43 StG mit Verweis auf VGE 100 2007 22890/22891 vom 19.5.2008 in NStP 2008 S. 45 ff. E. 3.3). Für die steuerliche Erfassung macht es keinen Unterschied, ob die IV-Zahlung dem Konto der steuerpflichtigen Person gutgeschrieben wird und sie anschliessend die Überweisung eines Betrags in gleicher Höhe zu veranlassen haben oder ob der Vermögenszuwachs darin besteht, dass sich durch die Direktüberweisung die Schulden der steuerpflichtigen Person gegenüber dem Gemeinwesen (Sozialdienst) um diesen Betrag reduzieren. Entscheidend ist somit allein, dass die Passiven der steuerpflichtigen Person im Umfang des von der IV geleisteten Betrags abgenommen haben (vgl. BGer 2C_164/2007 vom 17.10.2007, E. 2.3; VGE 100 2007 22890/22891 vom 19.5.2008 in NStP 2008 S. 45 ff. E. 3.3; RKE 100 2017 46 vom 28.4.2017, E. 2.1). 2.3 Betreffend die IV-Kinderrente ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich der invaliden Per- son zusteht, die invalide Person mithin als anspruchsberechtigt zu betrachten ist (vgl. Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., 2014, N. 9 zu § 54). Die Besteuerung erfolgt deshalb bei dieser Person; dies – wie bei Leistungen der IV allgemein (vgl. E. 2.2 hiervor) – auch dann, wenn die IV-Kinderrente direkt an Dritte (volljähriges Kind, nicht rentenberechtigter Elternteil bei minderjährigem Kind, Sozialdienst) ausbezahlt wird (vgl. BGer 2C_164/2007 vom 17.10.2007, E. 2.3 und 2.5; vgl. auch , Rubriken: "Einkommens- und Vermögenssteuern > Kinder- und Waisenrenten" [abgerufen am 20.4.2022]). 2.4 Die Rekurrenten haben mit Verfügungen vom 21. Februar 2020 bzw. vom 13. März 2020 Nachzahlungen der IV zugesprochen erhalten (vgl. Bst. A hiervor). Zwar hat die IV diese zu einem überwiegenden Teil direkt an Dritte überwiesen (beim Rekurrenten an die Ausgleichs- kasse D.________ und das "Kantonale Sozialamt", vgl. pag. 21 f.; bei der Rekurrentin an die Regionalen Sozialdienste X.________ und Y.________, vgl. pag. 18 und 77 ff.); für die -6- Besteuerung spielt dies – wie vorstehend dargelegt – allerdings keine Rolle. Massgebend ist einzig, dass die Rekurrenten mit Erlass der jeweiligen Verfügung einen festen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Rentennachzahlungen erhalten haben und ihnen damit die Leistungen in einem steuerrechtlichen Sinn zugeflossen sind (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Die Steuerverwaltung hat die Nachzahlungen der IV-Leistungen somit zu Recht der Besteuerung unterstellt. Ebenso hat die Steuerverwaltung korrekterweise den Rentensatz angewendet (vgl. E. 2.1 hiervor). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung die Berechnung des aus IV-Leistungen bestehenden steuerbaren Einkommens der Rekurrenten korrekt vorgenommen hat. Da der Rekurrent bereits in den Vorperioden IV-Leistungen bezogen hat, wurde ein Anteil der mit Verfügung vom 13. März 2020 insgesamt zugesprochenen Beträgen teilweise bereits besteuert. Die Steuerverwaltung hat deshalb diese Beträge vom im Steuerjahr 2020 zu be- steuernden Einkommen abgezogen. 3.1 Die Steuerverwaltung bestimmte die Einkünfte der Rekurrenten pro 2020 im Einspra- cheentscheid vom 8. Juli 2021 auf insgesamt CHF 174'975.--. Dieser Betrag besteht zum einen aus den Einkünften der Rekurrentin von CHF 93'613.-- (IV-Nachzahlung von CHF 80'533.-- und IV-Rente März bis Dezember 2020 von insgesamt CHF 13'080.--) gemäss IV-Verfügung vom 21. Februar 2020 (pag. 19 f.; vgl. auch pag. 31). Zum anderen handelt es sich dabei um die Einkünfte des Rekurrenten aus IV-Leistungen. Dabei hat die Steuerverwaltung berücksichtigt, dass der Rekurrent in den Steuerperioden 2016 bis 2019 einen Anteil der mit Verfügungen vom 13. März 2020 insgesamt zugesprochenen IV-Leistungen bereits bezogen hat (pag. 21 f.). Die Steuerverwaltung hat deshalb bereits in den Vorperioden besteuerte Beträge im Gesamtumfang von insgesamt CHF 74'844.-- vom im Steuerjahr 2020 zu besteuernden Einkommen in Abzug gebracht, womit sich dem Rekurrenten pro 2020 anzurechnende Einkünfte von insgesamt CHF 81'362.-- (IV-Rente von CHF 111'569.-- + IV-Kinderrente CHF 44'637.-- abzüglich bereits besteuerte CHF 74'844.--) ergaben. Diese Berechnung betreffend das pro 2020 zu besteuernde Einkommen des Rekurrenten, welche die Steuerverwaltung dem Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 zugrunde gelegt hat, lässt sich wie folgt darstellen (vgl. pag. 32): IV-Rente Rekurrent (Gesamtanspruch): Zeitraum Betrag in CHF Anzahl Monate Totalbetrag in CHF 1.2.2015 - 31.12.2018 1'567 47 73'649 1.1.2019 - 31.12.2019 1'580 12 18'960 1.1.2020 - 31.12.2020 1'580 12 18'960 Total IV-Renten 111'569 -7- IV-Kinderrente Rekurrent (Gesamtanspruch): Zeitraum Betrag in CHF Anzahl Monate Totalbetrag in CHF 1.2.2015 - 31.12.2018 627 47 29'469 1.1.2019 - 31.12.2019 632 12 7'584 1.1.2020 - 31.12.2020 632 12 7'584 Total IV-Kinderrenten 44'637 Bereits besteuerte IV-Renten Rekurrent (vgl. auch Veranlagungsverfügungen 2016 bis 2019): Steuerperiode IV-Rente IV-Kinderrente Totalbetrag in CHF Steuerjahr 2016 15'564 6'228 21'792 Steuerjahr 2017 15'564 6'228 21'792 Steuerjahr 2018 15'564 0 15'564 Steuerjahr 2019 15'564 0 15'564 Total bereits versteuerte Renten 74'844 Nachfolgend ist anhand der einzelnen Steuerjahre abzuklären, ob sich das diesbezügliche Vor- gehen der Steuerverwaltung als richtig erweist. 3.1.1 In ihrem Schreiben vom 23. Februar 2022 führt die Steuerverwaltung erstmals an, dass der Rekurrent im Steuerjahr 2015 nach Ermessen veranlagt worden sei, wobei man als Basis eine IV-Rente von CHF 15'564.-- herangezogen habe. Dies sei irrtümlicherweise im Einspra- cheentscheid nicht berücksichtigt worden, weshalb neu beantragt werde, den anrechenbaren Betrag aus bereits versteuerten IV-Renten von CHF 74'844.-- auf CHF 90'408.-- zu erhöhen. Wie aus der IV-Verfügung vom 13. März 2020 hervorgeht, hat der Rekurrent in der Steuerperi- ode 2015 keine IV-Leistungen bezogen (pag. 22). Die Steuerverwaltung verzichtet darauf, aus- zuführen, aus welchem Grund sie bei der ermessensweisen Festsetzung des steuerbaren Ein- kommens trotzdem eine (offensichtlich nicht erhaltene) IV-Rente berücksichtigt hat. Dies kann indes auch offenbleiben: Nimmt die Steuerbehörde mangels zuverlässiger Unterlagen eine Ver- anlagung nach Ermessen im Sinne von Art. 174 Abs. 2 StG vor, orientiert sie sich bei der Fest- setzung des steuerbaren Einkommens zwar an Wahrscheinlichkeitsüberlegungen, um sich den tatsächlichen Verhältnissen so gut wie möglich anzunähern (vgl. Zweifel/Hunziker in: Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 46 ff. zu Art. 130 DBG). Sie setzt dabei aber nicht ein konkret definiertes, son- dern vielmehr ein abstraktes Einkommen fest. Anders gesagt werden eben gerade nicht konkre- te Einkünfte (wie bspw. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, AHV/IV-Rente usw.) besteuert, sondern vielmehr ein auf einer (möglichst realitätsgetreuen) Schätzung der Steuerverwaltung basierendes abstraktes (und nicht zwangsläufig tatsächlich erzieltes) Einkommen. Entgegen dem entsprechenden Antrag der Steuerverwaltung erachtet es die Steuerrekurskommission deshalb nicht als sachgerecht, betreffend die Steuerperiode 2015 von bereits besteuerten IV-Renten im Umfang von CHF 15'564.-- auszugehen. -8- 3.1.2 Im Steuerjahr 2016 hat der Rekurrent (gemeinsame Veranlagung der Rekurrenten erst ab Steuerjahr 2017, vgl. Bst. A hiervor) in seiner Steuererklärung ein Einkommen von CHF 15'564.-- deklariert. Dies entspricht einer ganzjährigen Rente nach dem damaligen gülti- gen Anspruch von monatlich CHF 1'297.-- (vgl. pag. 22). Die Steuerverwaltung hat dem Rekur- renten die (ganzjährige) IV-Kinderrente pro 2016 von insgesamt CHF 6'228.-- aufgerechnet (pag. 21: CHF 519 * 12), womit IV-Leistungen des Rekurrenten von insgesamt CHF 21'792.-- im Steuerjahr 2016 besteuert worden sind (vgl. Veranlagungsverfügung 2016). Wohl geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass der Rekurrent im Steuerjahr 2016 keine ganzjährige Rente, sondern IV-Leistungen im Gesamtbetrag von lediglich CHF 12'712.-- (IV-Rente von CHF 9'079.-- und IV-Kinderrente von CHF 3'633.--, Anspruch jeweils erst ab 1.6.2016) ausbe- zahlt erhalten hat (pag. 21 f.). Für die vorliegende Berechnung betreffend das Steuerjahr 2020 ist allerdings einzig massgebend, welchen Rentenbezug der Rekurrent bzw. die Rekurrenten bereits versteuert hat bzw. haben, weshalb bei der Berechnung der bereits besteuerten IV-Leistungen die gesamten CHF 21'792.-- zu berücksichtigen sind. 3.1.3 Auch in der Veranlagung pro 2017 wurden seitens der Steuerverwaltung Einkünfte von CHF 21'792.-- (sowohl die IV-Rente als auch die IV-Kinderrente) berücksichtigt. Für das Steuer- jahr 2017 ist dieser Betrag ebenfalls an die bereits besteuerten IV-Leistungen anzurechnen. 3.1.4 Gemäss den Ausführungen der Steuerverwaltung hat sie in den Veranlagungen pro 2018 und 2019 "gestützt auf die Tatsache, dass [in diesen Steuerjahren] kein steuerbares Ein- kommen realisiert wurde, […] auf die formelle Erfassung der IV-Kinderrenten bzw. Berücksichti- gung entsprechender Unterhaltsleistungen in gleicher Höhe (Auszahlung an Kindsmutter) be- wusst verzichtet" (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 23.2.2022, S. 1). Ob sich dieses Vorgehen der Steuerverwaltung in formeller und tatsächlicher Hinsicht als zulässig erweist, ist zumindest fraglich; für die vorliegende Beurteilung kann dies jedoch offenbleiben. Massgebend ist einzig, dass in den Steuerperioden 2018 und 2019 lediglich Einkünfte von CHF 15'564.-- der Besteuerung unterstanden, weshalb die Steuerverwaltung für die Steuerjahre 2018 und 2019 zu Recht jeweils CHF 15'564.-- als bereits besteuerte IV-Leistungen berücksichtigt hat. 3.1.5 Insgesamt ergeben sich damit betreffend den Rekurrenten bereits besteuerte IV-Leistungen von CHF 74'844.--. Folglich erweist sich der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 in Bezug auf die anrechenbaren bereits besteuerten IV-Leistungen des Rekurrenten als zutreffend. Der im Rahmen des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von der Steuerverwaltung gestellte Antrag, zusätzlich bereits im Steuerjahr 2015 besteuerte Renten von CHF 15'564.-- zu berücksichtigen, ist demgegenüber abzuweisen (vgl. E. 3.1.1. hiervor). Somit betragen die für die Besteuerung 2020 massgebenden Einkünfte des Rekurrenten aus IV-Renten insgesamt – wie von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 -9- korrekt festgesetzt (pag. 84) – insgesamt CHF 81'362.-- (Gesamtanspruch von CHF 156'206.-- abzüglich bereits besteuerte Einkünfte von CHF 74'844.--). 3.2 Die Rekurrentin hat vor Erhalt der am 21. Februar 2020 verfügten IV-Rentennachzahlung keine IV-Leistungen bezogen, weshalb sich auf sie bezogen auch kein Abzug für bereits ver- steuerte IV-Renten ergibt. Die sie betreffenden Einkünfte pro 2020 aus IV-Rentennach- zahlungen wurden gemäss IV-Verfügung vom 21. Februar 2020 (pag. 19 f.) richtigerweise auf CHF 93'613.-- (Nachzahlung von CHF 79'225.-- und IV-Rente Februar bis Dezember 2020 von insgesamt CHF 14'388.--, vgl. pag. 19 f.) festgesetzt (vgl. pag. 84 sowie E. 2.4 hiervor). 4. Im Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 berücksichtigte die Steuerverwaltung pro 2020 weiter die für den Sohn im Zeitraum 2015 bis 2020 erhaltenen IV-Kinderrenten im Gesamt- umfang von CHF 44'637.-- als Abzug für bezahlte Alimente (pag. 83 f.). 4.1 Wie dargelegt, hat die anspruchsberechtigte Person die IV-Kinderrenten als Einkommen zu versteuern (vgl. E. 2.2 hiervor). In Ziff. 1 des Taxinfo-Beitrags "Kinder- und Waisenrenten" (, Rubriken "Einkommens- und Vermögenssteuern > Kinder- und Waisenrenten" [abgerufen am 20.4.2022]) führt die Steuerverwaltung aus, dass Kinderren- ten, sofern die rentenbeziehende Person diese nachweislich an den Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge weiterleitet, gleich zu behandeln sind wie Kinderalimente. Folglich können diese, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt, analog zu Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG von den Einkünften in Abzug gebracht werden (vgl. auch Merkblatt 12: Natürliche Personen ab 2021, Besteuerung von Familien, Ziff. 12, abrufbar unter: , Rubriken "Publikationen > Merkblätter > Einkommens- und Vermögenssteuern > Aktuelle Merkblätter" [abgerufen am: 20.4.2022]). 4.2 Die Gleichstellung von Kinderrenten mit Alimenten im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG, wenn diese für das minderjährige Kind an die Inhaberin bzw. den Inhaber der elterlichen Sorge weitergeleitet werden, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei Abzügen von Unterhaltsleistungen (mit Ausnahme von missbräuchlich verschobenen Zahlungen) auf den Zeitpunkt der effektiven Zahlung abzustellen ist (vgl. Hunziker/Meyer- Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 21h zu Art. 33 DBG; BGer 2C_233/2017 vom 13.4.2017, E. 6.2). 4.3 Da es sich bei der Geltendmachung von Unterhaltsleistungen um eine steuermindernde Tatsache handelt, obliegt der Nachweis für die effektive Zahlung gemäss der allgemeinen Be- weislastregel jener Person, welche die Beiträge steuerlich in Abzug bringen möchte - 10 - (Hunziker/Meyer-Knobel, a.a.O., N. 21i zu Art. 33 DBG; zur Beweislastverteilung statt vieler: BGE 144 II 427 E. 8.3.1). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt damit die steuerpflichtige Person. 4.4 Der Gesamtanspruch des Rekurrenten betreffend IV-Kinderrenten für den Zeitraum 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2020 betrug gemäss Verfügung vom 13. März 2020 CHF 44'637.-- (pag. 21; vgl. Ziff. 3.1 hiervor). In den Jahren 2016 bis 2019 hat der Rekurrent bereits IV-Kinderrenten von insgesamt CHF 22'365.-- bezogen (Steuerjahr 2016: CHF 3'633.--, Steuerjahr 2017: CHF 6'228.--, Steuerjahr 2018: CHF 6'228.--, Steuerjahr 2019: CHF 6'276.--; vgl. pag. 21). In diesem Umfang hätte der Abzug seitens des Rekurrenten bzw. der Rekurrenten bereits in den vorangehenden Steuerperioden – d.h. in denjenigen Steuerperioden, in denen die IV-Kinderrente zu Gunsten des Sohnes weitergeleitet bzw. ausbezahlt wurden – geltend ge- macht werden müssen (vgl. E. 4.2 hiervor) und kann im vorliegenden Verfahren pro 2020 nicht mehr berücksichtigt werden. Im Steuerjahr 2020 würde den Rekurrenten folglich höchstens der Abzug betreffend die aus der Kinderrentennachzahlung pro 2015 bis 2019 resultierende Differenz (CHF 14'688.-- [Gesamtanspruch 2015-2019 von CHF 37'053.-- abzgl. bereits be- zogene CHF 22'365]) sowie die im Steuerjahr 2020 bezogenen IV-Kinderrenten (CHF 7'584.-- [12 x CHF 632.--]), insgesamt ausmachend CHF 22'272.--, zustehen. 4.5 Wie dargelegt, obliegt es den Rekurrenten, nachzuweisen, dass die IV-Kinderrenten tatsächlich zuhanden des Sohnes bzw. der Kindsmutter weitergeleitet worden sind (vgl. E. 4.3 hiervor). In ihrem Schreiben vom 23. Februar 2022 führt die Steuerverwaltung aus, dass die IV-Kinderrenten im Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 als abziehbare Alimente berücksich- tigt worden seien, da das Kantonale Sozialamt des Kantons F.________ mit Schreiben vom 12. Februar 2015 (vgl. Anhang zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 23.2.2022) bestätigt habe, dass der Rekurrent in der Zeit zwischen 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2014 Unter- haltszahlungen im Umfang von CHF 6'204.-- an das Sozialamt geleistet habe. Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung ist dieses Schreiben nicht geeignet, zu belegen, dass die IV-Kinderrenten in den Steuerjahren 2015 bis 2020 tatsächlich für den Sohn zuhanden der Kindsmutter weitergeleitet worden sind, bezieht es sich doch offensichtlich ausschliesslich auf die Steuerperiode 2014. Ebenso erscheint fraglich, ob die Verfügung vom 13. März 2020 den Beweisanforderungen genügt, zumal diese einzig eine Auszahlung der Rentennachzahlung im Umfang von CHF 8'304.-- an die Ausgleichskasse D.________ und im Umfang von CHF 6'711.- - an ein "Kantonales Sozialamt" ausweist (vgl. pag. 21). 4.6 Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrenten deshalb aufgefordert, einerseits zur Frage der Berücksichtigung von Kinderabzügen betreffend in den Steuerperioden 2016 bis 2019 ausbezahlten IV-Kinderrenten (vgl. E. 4.4 hiervor) sowie betref- fend den Nachweis, dass die im Steuerjahr 2020 erhaltenen IV-Kinderrenten dem Sohn zugute- - 11 - gekommen sind (vgl. E. 4.5 hiervor), Stellung zu nehmen. In Bezug auf letzteres wurden die Rekurrenten explizit aufgefordert, Unterlagen einzureichen, welche bestätigen, dass die Zah- lung der IV-Kinderrenten im Steuerjahr 2020 zuhanden der Kindsmutter tatsächlich erfolgt sind. 4.7 Auf diese Aufforderung hin haben die Rekurrenten mit Posteingang vom 13. Mai 2022 ein Schreiben der Ausgleichskasse G.________ vom 9. Mai 2022 eingereicht. Die Ausgleichskasse G.________ führt darin aus, dass die IV-Kinderrente bis am 31. Juli 2021 an den "Sozialdienst" und ab 1. August 2021 direkt an die leibliche Mutter (des Sohnes C.________) ausbezahlt wor- den ist. Wiederum geht weder aus dem Schreiben vom 9. Mai 2022 noch aus den beigelegten Verfügungen vom 13. März 2020 und 24. September 2021 explizit hervor, von welchem "Sozi- aldienst" bzw. welchem "Kantonalen Sozialamt" die Rede ist. Aus den Umständen lässt sich allerdings schliessen, dass es sich dabei tatsächlich um das Kantonale Sozialamt des Kantons F.________ gehandelt hat. Ebenso kann aus dem Schreiben in Zusammenhang mit den beige- legten Verfügungen geschlossen werden, dass die Zahlung an die Kindsmutter erfolgt und da- mit dem Sohn zugutegekommen ist. Entsprechend ist zu Gunsten der Rekurrenten davon aus- zugehen, dass, soweit die Verfügung von Auszahlungen an den "Kantonalen Sozialdienst" spricht, diese zuhanden der Kindsmutter erfolgten und damit dem Sohn zugute- kamen. Dies gilt für die Nachzahlung von CHF 6'711.-- (pag. 21) sowie die restlichen Zahlungen pro 2020 seit 1. April 2020 im Umfang von CHF 5'688.-- (9 x CHF 632.--; pag. 21 i.V.m. IV-Verfügung vom 13.3.2020 im Anhang zum Schreiben der Ausgleichskasse G.________ vom 9.5.2022). Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nachzahlung im Umfang von CHF 8'304.-- zuhanden der Ausgleichskasse D.________ dem Sohn zugutegekommen ist. 4.8 Zur Frage, ob die in den Steuerperioden 2016 bis 2019 ausbezahlten IV-Kinderrenten im Steuerjahr als Abzug geltend gemacht werden können (vgl. E. 4.4 hiervor), äussern sich die Rekurrenten hingegen nicht und reichen auch keine entsprechenden Belege ein. Aus diesem Grund ist der von der Steuerverwaltung gewährte (periodenfremde) Abzug von CHF 22'365.-- grundsätzlich als unzulässig einzustufen. 4.9 Damit ist es den Rekurrenten betreffend IV-Kinderrentenzahlungen im Gesamtumfang von CHF 30'669.-- (CHF 8'304.-- + CHF 22'365.--) nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die Zahlungen tatsächlich zuhanden des Sohnes bzw. der Kindsmutter weitergeleitet worden sind, weshalb diese nicht analog zu Kinderalimenten behandelt werden können (vgl. E. 4.1 und E. 4.3 hiervor). Folglich wäre der von der Steuerverwaltung gewährte Abzug für Kinderalimente im Umfang von CHF 44'637.-- um diesen Betrag auf CHF 13'968.-- zu kürzen. 4.10 Die Steuerrekurskommission hat im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren die gleichen Be- fugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG); - 12 - sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und die Veranlagung auch zum Nachteil der steu- erpflichtigen Person abändern (sog. Reformatio in peius; Art. 199 Abs. 2 StG). Allerdings ergibt sich aus Art. 199 Abs. 2 StG wie im Übrigen auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1), dass eine Behörde, die beabsich- tigt, im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu einer Reformatio in peius zu schreiten, die betroffene Partei vorgängig auf die mögliche Schlechterstellung aufmerksam machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen muss (vgl. etwa BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; BGer 2C_339/2020 vom 5.1.2021, E. 5.1; Ruth Herzog in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 73). Die Rekurrenten wurden mit Schreiben vom 2. Mai 2022 zwar auf die Möglichkeit einer Refor- matio in peius hingewiesen und erhielten Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen (vgl. E. 4.6 hiervor). Da sich der aufzurechnende Betrag aufgrund des vorliegend anzuwendenden Renten- satzes nur geringfügig auf den Steuerbetrag auswirkt, sieht die Steuerrekurskommission vorlie- gend von einer Aufrechnung zu Ungunsten der Rekurrenten ab. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berechnung der Einkünfte der Rekur- renten aus IV-Renten gemäss Einspracheentscheid als zutreffend erweist (vgl. E. 3 ff. hiervor). Im Zusammenhang mit dem Abzug der erhaltenen IV-Kinderrenten hat sich gezeigt, dass die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren einzig Zahlungen zu Gunsten des Sohnes im Umfang von CHF 13'968.-- nachweisen konnten, weshalb sich der anzurechnende Abzug grundsätzlich auf diesen Betrag reduzieren würde (E. 4.8 hiervor). Da sich die Reduktion des Abzugs nur ge- ringfügig auf den Steuerbetrag auswirken würde, ist auf eine Aufrechnung im Rahmen einer Reformatio in peius zu verzichten (vgl. E. 4.9 hiervor). Folglich erweist sich der Einsprache- entscheid der Steuerverwaltung vom 8. Juli 2021 als zutreffend und der Rekurs ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG sowie Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Ver- waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend werden die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskom- mission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 900.--, den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. - 13 - 7. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gespro- chen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2020 wird nicht eingetreten. 2. Der Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern pro 2020 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 900.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- - 14 - fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde Z.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Schmidlin - 15 -