Für eine vollendete Steuerhinterziehung beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Wie die ZVB/N bereits ausgeführt hat (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 20.9.2021, S. 9 f.), hat der im Jahr J.________ geborene Rekurrent in der Steuererklärung 2020 einen Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF ________ (Formular 9; pag. 418), ein Wertschriftenvermögen von CHF ________ (Formular 3; pag. 458) sowie Schulden und Schuldzinsen von CHF ________ (Formular 4; pag. 443) deklariert.