Da der Rekurrent vorliegend zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe, ist die ZVB/N bei der Strafzumessung von einem mittleren Verschulden des Rekurrenten und der Regelbusse ausgegangen, weshalb sie einen Bussenfaktor von 1.0 der hinterzogenen Steuer angewandt hat (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 20.9.2021, S. 9 f.). Zur Höhe des Bussenfaktors bzw. der ausgesprochenen Bussen hat die Vertreterin ihrerseits keine Ausführungen gemacht. Für eine vollendete Steuerhinterziehung beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer.