Berücksichtigt werden Reue und Einsicht; es ist sodann nicht zu beanstanden, ein unkooperatives Verhalten während der Untersuchung (z.B. Schweigen, Bestreitung, Mitwirkungsverweigerung) in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einfliessen zu lassen und als fehlende Reue und Einsicht straferhöhend zu würdigen. Demgegenüber rechtfertigt eine sich über mehrere Steuerperioden hinweg erstreckende Delinquenz für sich genommen keine Straferhöhung, hat sie doch auf Grund der Verknüpfung der Bussenzumessung mit den hinterzogenen Steuern bereits eine Erweiterung des gesamten Strafrahmens zur Folge.