106 Abs. 3 StGB). Nebst der Schwere der Verfehlung und der Vorwerfbarkeit der Verhaltensweise des Täters sind dessen persönliche Verhältnisse, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zu berücksichtigen, nach denen sich seine Strafempfindlichkeit beurteilt. Dazu gehören namentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten, Beruf und Erwerb, Alter und Gesundheit. Bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse des Täters ist auch dessen Persönlichkeit im Zeitpunkt der Entscheidfällung von Bedeutung. Berücksichtigt werden Reue und Einsicht;