- 13 - schuldensgrade nur die "Grenzpunkte" setzt. Damit wird das Regelstrafmass zum blossen Ausgangspunkt für die Strafzumessung nach dem Verschuldensprinzip. Dadurch können Fälle "unterdurchschnittlichen", aber nicht gerade bloss leichten Verschuldens angemessen geahndet werden (vgl. Sieber/Malla, a.a.O., N. 46 zu Art. 175 DBG). Des Weiteren ist der Betrag der Hinterziehungsbusse "je nach den Verhältnissen des Täters" so festzusetzen, "dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist" (Art. 106 Abs. 3 StGB).