- 12 - erheblich waren, abstellte, ohne sie näher zu kontrollieren (vgl. BGer 2A.168/2006 vom 8.3.2007, E. 4.1 mit Hinweisen). Da sie von einer ausschliesslich privaten Nutzung ausging, prüfte sie nicht, ob eine geschäftliche oder private Nutzung überwog und dem Rekurrenten aufgrund der gemachten Angaben tatsächlich der Pauschalabzug für den Grundstückunterhalt zustand. Der Rekurrent wäre gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. Art. 167 Abs. 1 StG auf Grund seiner Mitwirkungspflichten jedoch gehalten gewesen, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.