Auch müssen ihm als Notar die Folgen einer falschen Deklaration der Mieterträge bekannt gewesen sein. Insbesondere muss ihm bewusst gewesen sein, dass die Steuerbehörde ohne korrekte Sachverhaltsdarstellung keine Kenntnis von den Mieterträgen aus vermieteten Geschäftsräumen haben konnte und sie deshalb im Veranlagungsverfahren von einem unkorrekten bzw. unwahren Sachverhalt ausging. Auch musste der Rekurrent insbesondere damit rechnen, dass die Veranlagungsbehörde auf seine Angaben, die für eine gesetzmässige Veranlagung rechts-