5.3 Der strafrechtliche Vorwurf liegt vorliegend darin, dass eine unkorrekte Sachverhaltsdarstellung kausal zu einer Steuerverkürzung führte. Hierbei musste der Rekurrent als erfahrener Notar wissen, wie wichtig die korrekte Sachverhaltsdarstellung ist. Irrelevant ist dagegen, ob er der Ansicht war, die Mieterträge stammten vorwiegend aus vermieteten Wohnungen bzw. privater Nutzung. Beim Ausfüllen der Steuererklärungen wird von der steuerpflichtigen Person keine rechtliche Würdigung, sondern grundsätzlich nur eine korrekte Sachverhaltsdarstellung erwartet.