5.2 Mit Blick in die entsprechenden Gesetze und Verordnungen (vgl. VGE 100 2019 359/360 vom 14.9.2020, E. 4.1; pag. 351-350), in das jeweils gültige Merkblatt 5 betreffend die Grundstückkosten (Ziff. 4) und – wie die ZVB/N bereits richtig ausführte (vgl. Vernehmlassung vom 20.9.2021, S. 7) –, mit Blick in die jeweilige Wegleitung der Steuerverwaltung betreffend natürliche Personen (Ziff. 7.2) der entsprechenden Jahre (2009 und 2011 bis 2014) wäre ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass bei Grundstücken zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der tatsächlichen Kosten gewählt werden kann.