Der subjektive Tatbestand sei mithin nicht erfüllt. Eventualvorsatz sei ausgeschlossen, da der Rekurrent beim Ausfüllen der Steuererklärungen nicht daran gezweifelt habe, seine Deklarationen könnten nicht zutreffen bzw. der Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt könnte zu Unrecht geltend gemacht werden. Folglich sei er sich nie einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Deklarationen bewusst gewesen, was das mögliche Voraussehen eines Erfolgs bzw. einer Steuerhinterziehung ausschliessen würde. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die ZVB/N zu Recht von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen ausgegangen ist.