5.1 Die ZVB/N ist vorliegend in der Einspracheverfügung vom 17. Juni 2021 zur Überzeugung gelangt (pag. 403), dass dem Rekurrenten ein zumindest eventualvorsätzliches Vorgehen vorzuwerfen sei. An diesem Standpunkt hält die ZVB/N auch in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2021 (S. 9) fest. Die Vertreterin ist hingegen der Ansicht (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 9.7.2021, S. 6), dass er weder eventualvorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Der subjektive Tatbestand sei mithin nicht erfüllt.