- 10 - die unbeholfene steuerpflichtige Person (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 65 f. zu Art. 175 DBG). Die Informationen, welche für die steuerpflichtige Person aus dem Steuererklärungsformular und der Wegleitung zur Steuererklärung ersichtlich sind, werden als bekannt vorausgesetzt. Die Steuerpflichtigen müssen alle Rubriken des Steuererklärungsformulars und allfälliger Zusatzblätter genau lesen, die diesbezüglichen Ausführungen in der mitversandten Wegleitung ansehen und wahrheitsgemäss deklarieren.