Folgerichtig kann sich die steuerpflichtige Person nicht damit entschuldigen, kein Fachmann in Steuerfragen zu sein. Ferner muss die steuerpflichtige Person auf Grund des geforderten hohen Masses der gebotenen Sorgfalt auf noch ungewisse Sachverhaltselemente wie auch auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Bedeutung von Tatsachen in der Steuererklärung hinweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 60 zu Art. 175 DBG). Die Frage der Verletzung der subjektiven Sorgfaltspflicht wird unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters geprüft. Zu diesen zählen etwa Bildung, geistige Fähigkeiten und berufliche Erfahrung.