D.________ Gbbl. Nr. C.________ wurde in den hier interessierenden Steuerjahren vorwiegend geschäftlich genutzt (mehr als 50 %; vgl. Tabelle auf S. 6 der Vernehmlassung der ZVB/N vom 20.9.2021), da der Mietertrag, der aus der geschäftlichen Nutzung (Geschäftsräumlichkeiten: F.________ und E.________) erzielt wurde, höher war als jener aus der privaten Nutzung. Zu diesem Schluss kam auch das Verwaltungsgericht im Entscheid betreffend die Jahre 2015 und 2016. Ausschlaggebend war hierbei, dass die E.________ im 1. UG entgegen der Ansicht des Rekurrenten als geschäftliche Nutzung qualifiziert wurde (vgl. VGE 100 2019 359/360 vom 14.9.2020, E. 5.2;