Es geht vorliegend nicht darum, dass der Rekurrent davon ausgegangen war, die fragliche Liegenschaft sei mehrheitlich privat genutzt worden, weshalb er Anspruch auf den Pauschalabzug gehabt habe. Vielmehr gewährte ihm die Veranlagungsbehörde mangels Kenntnis der Mieterträge aus Geschäftsräumen und der Nichtgeltendmachung von tatsächlichen Kosten den Pauschalabzug für die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Amtes wegen bzw. wurde dieser bei der Veranlagung automatisch gewährt.