Zum anderen muss es – gemäss stehender Formel – "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet sein, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen" (adäquate Kausalität). Im Falle der Unterlassung einer gebotenen Handlung ist vorausgesetzt, dass die Vornahme dieser Handlung "die zur Rechtsgutsverletzung führende Gefahr beseitigt oder doch vermindert hätte" (hypothetische Kausalität; Sieber/Malla, a.a.O., N. 23 ff. zu Art. 175 DBG).