Durch sein Verhalten habe er die Steuerverkürzung bewusst in Kauf genommen und damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt sowie den subjektiven Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt. Nach Würdigung der Gesamtsituation, d.h. der Schwere des Verschuldens und der persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten, sei der Bussenfaktor auf 1.0 festgelegt worden. F. Die Vertreterin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 2. November 2021 Gebrauch gemacht hat. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.