Die Liegenschaft sei somit überwiegend geschäftlich genutzt worden und die geltend gemachten Pauschalabzüge seien folglich zu Unrecht erfolgt. Bezüglich des objektiven Tatbestands führt die ZVB/N aus, die Unterscheidung zwischen privater oder geschäftlicher Nutzung sei zentral für die steuerrechtliche Qualifikation, ob die Liegenschaft überwiegend privat oder geschäftlich genutzt worden sei. Eine solche Unterscheidung sei einem Notar problemlos zumutbar. Indem der Rekurrent die Mieteinnahmen aus geschäftlich genutzten Räumlichkeiten als "privat" deklariert habe, habe er eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, die zum Steuerausfall geführt habe. Dabei handle es