-3- (vgl. VGE 100 2019 359/360 vom 14.9.2020, E. 5.2). Wie die Eigennutzung der Wohnung im 1. OG durch das Notariatsbüro des Rekurrenten einzuordnen sei, habe das Verwaltungsgericht offengelassen. Dies, weil die Mieteinnahmen aus geschäftlicher Nutzung durch den Verein E.________ sowie durch F.________ bereits 50 % überstiegen hätten. Vorliegend sei es aber offensichtlich, dass die Nutzung der Räumlichkeiten durch das Notariatsbüro ebenfalls überwiegend geschäftlich zu qualifizieren sei.