nutzt, womit die Liegenschaft nicht vorwiegend einer geschäftlichen Nutzung unterliege. In gleicher Sache habe das Verwaltungsgericht im VGE 100 2019 359/360 betreffend die Steuerjahre 2015 und 2016 entschieden, die Nutzung durch die E.________ sei geschäftlich. Wie die Nutzung der Räume durch das Notariat zu beurteilen sei, habe es dagegen offengelassen. Im Rahmen seiner Steuerdeklarationen habe der Rekurrent keine Zweifel gehabt, dass seine Deklarationen unzutreffend sein könnten. Die durch ihn begangene Verfahrenspflichtverletzung sei daher nicht adäquat kausal für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung.