C. Gegen die Einspracheverfügung hat der Rekurrent, nun vertreten durch die B.________ (Vertreterin), mit Eingabe vom 9. Juli 2021 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurse und Beschwerden erhoben. Die Vertreterin beantragt, die Einspracheverfügung der ZVB/N sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Rekurrent habe unstreitig die Mieteinnahmen aus der von Dritten als F.________ (bis 1.10.2013) genutzten Räume in der Steuererklärung nicht an der zutreffenden Stelle deklariert.