Weiter wurden ihm Gebühren von CHF 200.-- auferlegt. Gegen diese Nachsteuer- und Bussenverfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 17. September 2018 Einsprache (pag. 314-313). Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 (pag. 334-333) beantragte die damalige Vertreterin, die G.________ das hängige Einspracheverfahren zu sistieren. Dies bis ein rechtskräftiger Entscheid für die Steuerperioden 2015 und 2016 vorliegen würde und geklärt sei, ob für die Liegenschaft D.________ Gbbl. Nr. C.________ im Rahmen der Einkommensbesteuerung der Pauschalabzug für den Grundstückunterhalt zuzulassen sei.