100 21 264 200 21 180 100 21 265 200 21 181 100 21 266 200 21 182 100 21 267 200 21 183 100 21 268 200 21 184 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 23.6.2022 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 21. Juni 2022 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichterin Schlup Guignard und der Fachricher Glatthard sowie Röthlisberger als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend Bussen für die Steuerjahre 2009 und 2011 bis 2014 bei den kantonalen Steuern und bei der direkten Bundessteuer (Steuerhinterziehung) hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Der Notar A.________ (Rekurrent) hält die Liegenschaft Gbbl. Nr. C.________ in D.________ im Privatvermögen. In den Steuerjahren 2009 und 2011 bis 2014 wurde diese Lie- genschaft teilweise zu Wohnzwecken vermietet, teilweise geschäftlich genutzt. Diverse Räume der Liegenschaft wurden an Dritte (u.a. Verein E.________ [im UG/Disporaum], F.________ [im EG] sowie Wohnungen [2. OG]) vermietet. Die Räume im 1. OG nutzte der Rekurrent für sein Notariat. B. Am 2. August 2018 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Zentrale Veranlagungsbereiche, Bereich Nachsteuer (fortan ZVB/N) das Nachsteuer- und Steuerhinter- ziehungsverfahren gegen den Rekurrenten ein (N 40068/18 A 01; Dossier der Steuerverwal- tung; pag. 244). Sie wirft ihm vor, dass er die Mieteinnahmen aus seiner Liegenschaft D.________ Gbbl. Nr. C.________, die überwiegend aus der Vermietung von Geschäftsräum- lichkeiten stammten, jeweils im Formular 7 der Steuererklärung unter der Rubrik "Mietertrag aus vermieteten Wohnhäusern und Wohnungen" anstatt unter der Rubrik "Bruttoertrag aus Vermie- tung von Geschäftsräumen" deklariert habe. Dies mit der Folge, dass in den Jahren 2009 und 2011 bis 2014 zu Unrecht Pauschalunterhaltskosten berücksichtigt worden seien, die zu einer Unterbesteuerung geführt hätten (in den Jahren 2008 und 2010 seien dagegen effektive Unter- haltskosten taxiert worden). Nach einem Schriftenwechsel mit dem Rekurrenten erliess die ZVB/N mit Datum vom 4. September 2018 eine Nachsteuer- und Bussenverfügung für die Steuerperioden 2009 und 2011 bis 2014 (pag. 312-299), in der sie den Rekurrenten zur Nach- zahlung von CHF 34'526.40 für die Kantons- und Gemeindesteuern (zuzüglich Verzugszinsen von CHF 5'922.20) und CHF 14'331.20 für die direkte Bundessteuer (zuzüglich Verzugszinsen von CHF 2'425.10) verpflichtete und ihm wegen vollendeter Steuerhinterziehung Steuerbussen von CHF 34'526.40 für die Kantons- und Gemeindesteuern und von CHF 14'331.20 für die di- rekte Bundessteuer auferlegte. Bei der Busse ging die ZVB/N zumindest von Eventualvorsatz aus und setzte den Bussenfaktor auf 1.0 des vorenthaltenen Steuerbetrags fest. Weiter wurden ihm Gebühren von CHF 200.-- auferlegt. Gegen diese Nachsteuer- und Bussenverfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 17. September 2018 Einsprache (pag. 314-313). Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 (pag. 334-333) beantragte die damalige Vertreterin, die G.________ das hängige Einspracheverfahren zu sistieren. Dies bis ein rechtskräftiger Entscheid für die Steuer- perioden 2015 und 2016 vorliegen würde und geklärt sei, ob für die Liegenschaft D.________ Gbbl. Nr. C.________ im Rahmen der Einkommensbesteuerung der Pauschalabzug für den Grundstückunterhalt zuzulassen sei. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 14. September 2020 (VGE 100 2019 359/360; pag. 357- 345) wurde das vorliegende Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren weitergeführt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 (pag. 368-365) ergänzte die damalige Vertreterin, H.________, -2- die Einsprache. Nach einem weiteren Schriftenwechsel wies die ZVB/N die Einsprache mit Ein- spracheverfügung vom 17. Juni 2021 ab (pag. 406-381). C. Gegen die Einspracheverfügung hat der Rekurrent, nun vertreten durch die B.________ (Vertreterin), mit Eingabe vom 9. Juli 2021 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurse und Beschwerden erhoben. Die Vertreterin beantragt, die Einspracheverfügung der ZVB/N sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Rekurrent habe unstreitig die Mieteinnahmen aus der von Dritten als F.________ (bis 1.10.2013) genutzten Räume in der Steuererklärung nicht an der zutreffenden Stelle deklariert. Die Mieteinnahmen aus der Vermietung dieser ge- schäftlich genutzten Räume hätten in allen betreffenden Steuerjahren jedoch unter 50 % gele- gen. Der Rekurrent sei davon ausgegangen, dass der ideelle Verein kein gewinnstrebiges Un- ternehmen und die Nutzung der Räume im UG für E.________ eine Nebennutzung zur Wohn- nutzung und keine geschäftliche Nutzung darstellten. Ferner stelle die Nutzung durch sein No- tariat im 1. OG keine Drittnutzung dar, weil der Eigentümer mit dem Nutzer identisch sei. Der Disporaum im UG und die Räume im 1. OG würden daher nicht geschäftlich durch Dritte ge- nutzt, womit die Liegenschaft nicht vorwiegend einer geschäftlichen Nutzung unterliege. In glei- cher Sache habe das Verwaltungsgericht im VGE 100 2019 359/360 betreffend die Steuerjahre 2015 und 2016 entschieden, die Nutzung durch die E.________ sei geschäftlich. Wie die Nut- zung der Räume durch das Notariat zu beurteilen sei, habe es dagegen offengelassen. Im Rahmen seiner Steuerdeklarationen habe der Rekurrent keine Zweifel gehabt, dass seine De- klarationen unzutreffend sein könnten. Die durch ihn begangene Verfahrenspflichtverletzung sei daher nicht adäquat kausal für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung. Er habe bezüglich der Nutzung der übrigen Räume im 1. OG und im UG bloss eine unzutreffende rechtliche Würdi- gung vorgenommen. Der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung sei daher nicht erfüllt. Auch sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da er weder eventualvorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. D. Das Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend das Nachsteuerverfahren (Nrn. 100 21 269-273 bzw. 200 21 185-189) hat die Präsidentin der Steuerrekurskommission mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2021 bis zum Abschluss des Steuerhinterzie- hungsverfahrens vor der Steuerrekurskommission sistiert. E. Mit Schreiben vom 20. September 2021 hat die ZVB/N ihre Vernehmlassung eingereicht und darin die kostenfällige Abweisung der Rekurse und Beschwerden beantragt. Sie führt im Wesentlichen aus, die Mieteinnahmen aus F.________ im EG seien als geschäftlich zu qualifi- zieren. Die Vermietung der Räumlichkeiten im UG/Disporaum durch den Verein E.________ habe das Verwaltungsgericht als geschäftliche bzw. gewerbliche Nutzung beurteilt -3- (vgl. VGE 100 2019 359/360 vom 14.9.2020, E. 5.2). Wie die Eigennutzung der Wohnung im 1. OG durch das Notariatsbüro des Rekurrenten einzuordnen sei, habe das Verwaltungsgericht offengelassen. Dies, weil die Mieteinnahmen aus geschäftlicher Nutzung durch den Verein E.________ sowie durch F.________ bereits 50 % überstiegen hätten. Vorliegend sei es aber offensichtlich, dass die Nutzung der Räumlichkeiten durch das Notariatsbüro ebenfalls überwie- gend geschäftlich zu qualifizieren sei. Die Mieteinnahmen aus geschäftlicher Nutzung durch Dritte für die Liegenschaft (auch ohne Berücksichtigung der Mieteinnahmen aus dem Notariat im 1. OG) hätten in den Steuerjahren 2009 und 2011 bis 2014 stets mehr als 50 % der gesam- ten, aus dieser Liegenschaft fliessenden Mieteinnahmen betragen. Die Liegenschaft sei somit überwiegend geschäftlich genutzt worden und die geltend gemachten Pauschalabzüge seien folglich zu Unrecht erfolgt. Bezüglich des objektiven Tatbestands führt die ZVB/N aus, die Un- terscheidung zwischen privater oder geschäftlicher Nutzung sei zentral für die steuerrechtliche Qualifikation, ob die Liegenschaft überwiegend privat oder geschäftlich genutzt worden sei. Ei- ne solche Unterscheidung sei einem Notar problemlos zumutbar. Indem der Rekurrent die Miet- einnahmen aus geschäftlich genutzten Räumlichkeiten als "privat" deklariert habe, habe er eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, die zum Steuerausfall geführt habe. Da- bei handle es sich nicht um eine rechtlich vertretbare Würdigung des Sachverhalts, sondern um eine unkorrekte Deklaration. Durch diese seien zu Unrecht Pauschalabzüge gewährt worden, was zur Unterbesteuerung geführt habe. Infolge des Steuerausfalls sei der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Für den Rekurrenten als Notar sei erkennbar gewesen, dass die fragliche Liegenschaft überwiegend geschäftlich genutzt worden sei. Ihm müsste bewusst ge- wesen sein, dass eine Falschdeklaration sowie eine (unrechtmässige) Geltendmachung der Pauschalabzüge bei einer überwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaft steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Dies zumal den jeweiligen Wegleitungen zu entneh- men sei, dass bei Grundstücken des Privatvermögens mit vorwiegend geschäftlicher oder ge- werblicher Nutzung durch Dritte kein Pauschalabzug möglich sei. Durch sein Verhalten habe er die Steuerverkürzung bewusst in Kauf genommen und damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt sowie den subjektiven Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt. Nach Würdigung der Gesamtsituation, d.h. der Schwere des Verschuldens und der persönlichen so- wie finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten, sei der Bussenfaktor auf 1.0 festgelegt worden. F. Die Vertreterin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Ein- gabe vom 2. November 2021 Gebrauch gemacht hat. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen. -4- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend das Steuerstrafverfahren können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da die Busse über CHF 3'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind auf Grund der Sistierung des Nachsteuer- verfahrens einzig die Bussen wegen Steuerhinterziehung. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Rekurrent in den Jahren 2009 und 2011 bis 2014 eine Steuerhinterziehung begangen hat. 3. In einem ersten Schritt ist von Amtes wegen die Verjährung zu prüfen (vgl. BGer vom 29.10.1987, in ASA 59 S. 250 E. 4a). 3.1 Seit dem 1. Januar 2017 ist das "Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB" (AS 2015 779) in Kraft. Mit Inkrafttreten des vorstehend genannten Bundesgesetzes erfolgte auf Bundesebene eine Anpassung der in aArt. 184 DBG (in der Fassung vom 14.12.1990) und aArt. 58 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (in der Fassung vom 14.12.1990; StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 333 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vorgesehenen Verjährungsbestimmungen. Die seit dem 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Art. 184 DBG und Art. 58 StHG verdrängen als besondere Bestimmungen i.S.v. Art. 333 Abs. 1 StGB die bisher geltende Verjährungsfrist von 15 Jahren bei vollendeter Steuerhinterziehung (vgl. zur altrechtlichen Regelung VGE 100 2013 380/381 vom 27.5.2014, in StE 2014 B 101.8 Nr. 22 E. 2 ff., mit Hinweisen). Neu beträgt die Ver- jährungsfrist für vollendete Steuerhinterziehungen zehn Jahre und beginnt jeweils am Ende -5- jener Steuerperiode zu laufen, für welche die steuerpflichtige Person unzutreffend veranlagt worden ist (Art. 184 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 DBG und Art. 58 Abs. 2 Bst. a StHG). Ferner zu erwäh- nen ist sodann, dass gemäss Art. 184 Abs. 2 DBG und Art. 58 Abs. 3 StHG die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn seitens der zuständigen kantonalen Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine entsprechende (Bussen-)Verfügung (bzw. erstinstanzliches Urteil bzw. eine verurteilende Verfügung der Steuerverwaltung) ergangen ist (vgl. dazu auch Sieber/Malla in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 13 ff. zu Art. 184 DBG, mit Hinweisen). Art. 205f DBG sieht sodann als übergangs- rechtliche Bestimmung vor, dass für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der neuen Verjährungsfristen begangen wurden, das neue Recht anwendbar ist, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht (Grundsatz der lex mitior). Dies ist in Bezug auf Straftaten, die zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 31. De- zember 2016 begangen wurden, der Fall (kürzere Verjährungsfrist nach neuem Recht; vgl. auch VGE 100 2013 380/381 vom 27.5.2014, in StE 2014 B 101.8 Nr. 22 E. 2.2 mit Verweis auf E. 2.1.7). 3.2 Auch auf kantonaler Ebene wurde das StG aufgrund der in Art. 72s StHG (in der Fassung vom 1.1.2017) enthaltenen Verpflichtung an die neuen Verjährungsbestimmungen angepasst. Neu sieht Art. 229 StG (in der Fassung vom 1.1.2017) explizit vor, dass bei vollendeter Steuer- hinterziehung die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt und die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn seitens der zuständigen kantonalen Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine ent- sprechende (Bussen-)Verfügung ergangen ist (Art. 229 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 sowie Abs. 2 StG). Soweit die Übergangsbestimmungen von Art. T5-1 StG betreffend, kann auf die entsprechen- den Ausführungen zum Recht auf Bundesebene verwiesen werden (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.3 Gestützt auf diese Rechtslage ergibt sich im vorliegenden Fall in Bezug auf die Steuerjah- re 2009 und 2011 bis 2014, dass die seit dem 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Verjährungs- bestimmungen von Art. 184 DBG und Art. 229 StG (je in der Fassung vom 1.1.2017) Anwen- dung finden. Die von der ZVB/N erlassene Nachsteuer- und Bussenverfügung, die als erstin- stanzliches Urteil zu gelten hat, datiert vom 4. September 2018 (pag. 312-299) und ist damit vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist für das älteste in Streit stehende Steuerjahr 2009 (Frist bis 1.1.2020) ergangen. Entsprechend kann die Verjährung insoweit nicht mehr eintreten. Nach- folgend ist somit zu prüfen, ob sich der Rekurrent in den Steuerjahren 2009 und 2011 bis 2014 jeweils einer vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat und ob ihm die ausgespro- chenen Bussen zu Recht auferlegt worden sind. 4. Gemäss Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG begeht eine vollendete Steuerhinterziehung, wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass -6- eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollstän- dig ist. Voraussetzung der vollendeten Steuerhinterziehung ist demnach ein Steuerausfall des Gemeinwesens, der durch das Verhalten der steuerpflichtigen Person schuldhaft – d.h. vorsätz- lich oder fahrlässig – "bewirkt" worden ist, weshalb es sich hierbei um ein Erfolgsdelikt handelt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 2 zu Art. 175 DBG). Die strafbare Verhaltensweise der steuerpflichtigen Person ist mit dem Verb "bewirken" umschrieben. Das Bewirken kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen; im einen wie im anderen Fall muss es indessen einer Verletzung von Verfahrenspflichten gleichkommen (Sieber/Malla, a.a.O., N. 7 zu Art. 175 DBG). 4.1 Ausgangspunkt der Sachverhaltsfeststellung im Veranlagungsverfahren bildet die Steu- ererklärung. Das Formular für die Steuererklärung muss vollständig und wahrheitsgetreu ausge- füllt und innert Frist eingereicht werden; aufzuführen sind alle Tatsachen, die für eine gesetz- mässige Veranlagung rechtserheblich sind. Die steuerpflichtige Person hat somit die Verantwor- tung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung zu tragen; ist sie sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf sie diese nicht einfach verschwei- gen, sondern hat die Steuerverwaltung auf die Unsicherheit hinzuweisen. Sie muss die Tatsa- che als solche in jedem Fall vollständig und zutreffend darlegen (ASA 73 S. 482 ff. E. 3.3.1; StR 2006 S. 442 ff. E. 2). Verletzt ist die Deklarationspflicht, wenn unrichtige (unwahre oder unvollständige) Angaben gemacht oder für Bestand und Umfang der Steuerpflicht wesentliche Tatsachen verschwiegen werden. Keine Verfahrenspflichtverletzung liegt indessen in der unzu- treffenden rechtlichen Würdigung einer von der steuerpflichtigen Person deklarierten Tatsache (Sieber/Malla, a.a.O., N. 10 zu Art. 175 DBG, mit Hinweisen). Die umfassenden Mitwirkungs- pflichten der steuerpflichtigen Person machen sie insofern zur Garantin des geschützten Rechtsguts, als sie gehalten ist, den Eintritt der Rechtskraft einer wegen unzutreffender Sach- verhaltsfeststellung ungenügenden Veranlagung durch Anfechtung zu verhindern. Unterlässt sie dies, verletzt sie die (Garanten-)Pflicht, "alles [zu] tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen" (Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. Art. 167 Abs. 1 StG; Sieber/Malla, a.a.O., N. 12 zu Art. 175 DBG; vgl. hierzu auch Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweize- rischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 3 zu Art. 126 DBG). Bei einer Steuerverkürzung führt das strafbare Verhalten dazu, dass die Behör- de von einem unzutreffend erstellten Sachverhalt ausgehend Entscheide trifft, auf die sie nicht mehr ohne Weiteres zurückkommen kann. Der strafbare Erfolg wird somit letztlich durch die Behörde herbeigeführt; der Steuerpflichtige erscheint in diesem Sinne als mittelbarer Täter. Ei- ne Steuerverkürzung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn in einer Veranlagung an sich steu- erbare Einkünfte nicht erfasst oder ungerechtfertigte Abzüge gewährt worden sind. Der Tater- folg gilt als verwirklicht, wenn der Steuerausfall nicht mehr im ordentlichen Verfahren abgewen- -7- det werden kann, was bei unvollständiger Veranlagung mit dem Eintritt der Rechtskraft der ent- sprechenden Veranlagungsverfügung und bei unterbliebener Veranlagung mit dem Eintritt der Veranlagungsverjährung einhergeht. Hernach kann eine Änderung der sich nachträglich als unzutreffend erweisenden Veranlagung bzw. die nunmehr als geboten erkannte Vornahme ei- ner solchen nur noch im Nachsteuerverfahren erfolgen (Sieber/Malla, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 175 DBG). 4.2 Die Straftatbestände der vollendeten Steuerhinterziehung sind nur dann erfüllt, wenn zwi- schen dem strafbaren Verhalten und dem Deliktserfolg ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Steuerverkürzung setzt somit voraus, dass das Gemeinwesen einen Steuerausfall erlitten hat, der daher rührt, dass die Veranlagung der steuerpflichtigen Person materiell nicht gesetzmässig ausgefallen oder eine Veranlagung überhaupt unterblieben ist, obschon nach Gesetz eine solche hätte erfolgen müssen. Ursache für die steuerverkürzende bzw. unterblie- bene Veranlagung – und damit für einen ungerechtfertigten Steuervorteil und letztlich für den Vermögensschaden des Gemeinwesens – bildet die unzutreffende Sachverhaltsfeststellung. Diese wiederum muss als adäquat kausale Folge auf das Verhalten der steuerpflichtigen Per- son zurückzuführen sein. Das Verhalten der steuerpflichtigen Person muss den Erfolg zum ei- nen in dem Sinne verursacht haben, dass er ohne die strafbaren Handlungen oder Unterlas- sungen nicht eingetreten wäre (natürliche Kausalität). Zum anderen muss es – gemäss stehen- der Formel – "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeig- net sein, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen" (adäquate Kausalität). Im Falle der Unterlassung einer gebotenen Handlung ist vorausgesetzt, dass die Vornahme dieser Handlung "die zur Rechtsgutsverletzung führende Gefahr beseitigt oder doch vermindert hätte" (hypothetische Kausalität; Sieber/Malla, a.a.O., N. 23 ff. zu Art. 175 DBG). 4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Mieterträge aus der im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaft D.________ Gbbl. Nr. C.________ in den jeweiligen Steuererklärungen im Formu- lar 7 ausschliesslich unter der Rubrik "Mietertrag aus vermieteten Wohnhäusern und Wohnun- gen" ausgewiesen wurden (vgl. Steuererklärungen pro 2009 und 2011 bis 2014; pag. 21, 80, 122, 191, 225), obwohl Räumlichkeiten der Liegenschaft auch für geschäftliche Nutzung ver- mietet worden waren. Mit dieser Deklaration wurde kundgetan, dass die Mieterträge allesamt aus einer privaten Nutzung der Liegenschaft stammen. Die Mieterträge aus den vermieteten Wohnungen und jene aus Vermietung von Geschäftsräumen sind jedoch separat zu deklarie- ren. Letztere wären im Formular 7 unter der Rubrik "Bruttoertrag aus Vermietung oder Verpach- tung von Geschäftsräumen, Fabriken, Geschäftsgebäuden, landw. Heimwesen" zu deklarieren. Da der Rekurrent die Mieterträge auf dem Formular 7 nicht korrekt deklarierte, nahm er eine -8- unzutreffende bzw. unwahre Sachverhaltsdarstellung vor. Entgegen der Ansicht der Vertreterin (vgl. Stellungnahme vom 2.11.2021, S. 2) ist eine Sachverhaltsdarstellung nicht nur unrichtig, wenn sie unvollständig, sondern auch wenn sie unwahr ist. Auf Grund der unwahren Sachver- haltsdarstellung kann entgegen der Vertreterin (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 9.7.2021, S. 5) auch nicht von einer bloss unzutreffenden rechtlichen Würdigung gesprochen werden. Es geht vorliegend nicht darum, dass der Rekurrent davon ausgegangen war, die frag- liche Liegenschaft sei mehrheitlich privat genutzt worden, weshalb er Anspruch auf den Pau- schalabzug gehabt habe. Vielmehr gewährte ihm die Veranlagungsbehörde mangels Kenntnis der Mieterträge aus Geschäftsräumen und der Nichtgeltendmachung von tatsächlichen Kosten den Pauschalabzug für die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Amtes wegen bzw. wurde dieser bei der Veranlagung automatisch gewährt. Für die Richtigkeit und Vollstän- digkeit der Steuererklärungen 2009 und 2011 bis 2014 war der Rekurrent jedoch verantwortlich, weshalb er verpflichtet war, die erzielten Mieterträge korrekt zu deklarieren. Indem er dies unter- liess, verletzte er seine Verfahrenspflichten und die unwahren Steuererklärungen führten zu ungenügenden Steuerveranlagungen, die in Rechtskraft erwuchsen. Die Liegenschaft D.________ Gbbl. Nr. C.________ wurde in den hier interessierenden Steuerjahren vorwiegend geschäftlich genutzt (mehr als 50 %; vgl. Tabelle auf S. 6 der Vernehmlassung der ZVB/N vom 20.9.2021), da der Mietertrag, der aus der geschäftlichen Nutzung (Geschäftsräumlichkeiten: F.________ und E.________) erzielt wurde, höher war als jener aus der privaten Nutzung. Zu diesem Schluss kam auch das Verwaltungsgericht im Entscheid betreffend die Jahre 2015 und 2016. Ausschlaggebend war hierbei, dass die E.________ im 1. UG entgegen der Ansicht des Rekurrenten als geschäftliche Nutzung qualifiziert wurde (vgl. VGE 100 2019 359/360 vom 14.9.2020, E. 5.2; pag. 348-347). Folglich ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. 5. Die vollendete Steuerhinterziehung ist in allen ihren Ausgestaltungen (Art. 175 Abs. 1 al. 1-3 DBG [bzw. Art. 217 Abs. 1 Bst. a-c StG) sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässi- ger Tatbegehung strafbar. Die Bedeutung der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmt sich nach dem gemeinen Strafrecht, mithin nach Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB. Vorsätzlich verübt ein Delikt, "wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt". Vorsatz setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus, das sich auf die Unrichtigkeit der Angaben und deren Folgen – eine unrichti- ge Veranlagung – bezieht. Eventualvorsatz ist dem Vorsatz gleichgestellt. Ein solcher ist zu bejahen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Das trifft namentlich zu, wenn sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig sind (Sieber/Malla, a.a.O., N. 30 zu Art. 175 DBG; BGer vom 13.11.2001 in StE 2002 B 101.21 Nr. 15, E. 2c/bb). Mit Bezug auf die Steuer- -9- verkürzung hat das Bundesgericht für die Folgerung von Wissen auf den Willen des Täters eine besondere Formel geprägt, wonach der Nachweis des Vorsatzes erbracht gilt, "wenn mit hinrei- chender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollstän- digkeit der gemachten Angaben bewusst war". Das Wissen um die Unrichtigkeit oder Unvoll- ständigkeit der Angaben muss mit hinlänglicher Sicherheit nachgewiesen sein; blosse Wahr- scheinlichkeit genügt nicht. Die Abklärung der Verhältnisse muss ergeben, "dass das Vorgehen des Steuerpflichtigen nur mit der Absicht, eine gesetzeswidrige Steuerverkürzung zu erreichen, erklärt werden kann". Dies setzt voraus, dass die Steuerbarkeit des entsprechenden Sachver- halts für die steuerpflichtige Person erkennbar oder zumindest mit vertretbarem Aufwand fest- zustellen war. Ferner muss die Steuerbarkeit unbestritten und offensichtlich sein (Sieber/Malla, a.a.O., N. 31 zu Art. 175 DBG, mit Hinweisen). Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Fol- gen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht hat (unbewusste Fahr- lässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (bewusste Fahrlässigkeit). "Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umstän- den und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist" (Sieber/Malla, a.a.O., N. 32 zu Art. 175 DBG). Dem Beschuldigten sind die Umstände vorzuhalten, aus denen sich die Pflicht- widrigkeit seines Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs erge- ben (BGE 116 Ia 455 E. 3c). Fahrlässigkeit liegt i.d.R. auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben keine Kenntnis hatte. Die Unkennt- nis kann sich dabei nicht nur auf Tatsachen (irrige Vorstellungen über den Sachverhalt, Art. 19 StGB), sondern auch auf die gesetzlichen Vorschriften beziehen (Rechtsirrtum, Art. 20 StGB). Ob ein solcher Irrtum angenommen werden kann, beurteilt sich nach den Ver- hältnissen des Einzelfalls. Hinsichtlich des Masses der gebotenen (objektiven) Sorgfalt sind im Steuerrecht hohe Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich einmal aus der im Gesetz statuier- ten umfassenden Auskunftspflicht der steuerpflichtigen Person. Demnach findet sich überall dort, wo die steuerpflichtige Person ihre Unterschrift setzen muss, der Hinweis, dass sie mit der Unterschrift auch die Zusicherung abgebe, das entsprechende Formular vollständig und wahr- heitsgetreu ausgefüllt zu haben. Folgerichtig kann sich die steuerpflichtige Person nicht damit entschuldigen, kein Fachmann in Steuerfragen zu sein. Ferner muss die steuerpflichtige Person auf Grund des geforderten hohen Masses der gebotenen Sorgfalt auf noch ungewisse Sach- verhaltselemente wie auch auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Bedeutung von Tatsachen in der Steuererklärung hinweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 60 zu Art. 175 DBG). Die Frage der Verletzung der subjektiven Sorgfaltspflicht wird unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters geprüft. Zu diesen zählen et- wa Bildung, geistige Fähigkeiten und berufliche Erfahrung. Ist die steuerpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten im Unklaren, so hat sie sich darüber Gewissheit zu verschaffen oder wenigstens der Behörde von ihrem Zweifel Kenntnis zu geben. Diese Verpflichtung trifft auch - 10 - die unbeholfene steuerpflichtige Person (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 65 f. zu Art. 175 DBG). Die Informationen, welche für die steuerpflichtige Person aus dem Steuerer- klärungsformular und der Wegleitung zur Steuererklärung ersichtlich sind, werden als bekannt vorausgesetzt. Die Steuerpflichtigen müssen alle Rubriken des Steuererklärungsformulars und allfälliger Zusatzblätter genau lesen, die diesbezüglichen Ausführungen in der mitversandten Wegleitung ansehen und wahrheitsgemäss deklarieren. Wer den gestellten Fragen mit Ver- ständnisschwierigkeiten begegnet, die Rubriken aber vorbehaltslos ausfüllt, weiss um die Ge- fahr einer Steuerverkürzung. Vertraut die steuerpflichtige Person auf deren Ausbleiben wegen einer Korrektur durch die Steuerbehörden, handelt sie fahrlässig; nimmt sie sie dagegen in Kauf, handelt sie vorsätzlich. Sie hat ihre Zweifel daher zu artikulieren und die Steuerverwaltung auf die Notwendigkeit einer Prüfung hinzuweisen (VGE 22646/22647 vom 16.1.2007, E. 3.2.1, nicht publiziert). 5.1 Die ZVB/N ist vorliegend in der Einspracheverfügung vom 17. Juni 2021 zur Überzeugung gelangt (pag. 403), dass dem Rekurrenten ein zumindest eventualvorsätzliches Vorgehen vor- zuwerfen sei. An diesem Standpunkt hält die ZVB/N auch in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2021 (S. 9) fest. Die Vertreterin ist hingegen der Ansicht (vgl. Rekurs- und Be- schwerdeschreiben vom 9.7.2021, S. 6), dass er weder eventualvorsätzlich noch fahrlässig ge- handelt habe. Der subjektive Tatbestand sei mithin nicht erfüllt. Eventualvorsatz sei ausge- schlossen, da der Rekurrent beim Ausfüllen der Steuererklärungen nicht daran gezweifelt habe, seine Deklarationen könnten nicht zutreffen bzw. der Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt könnte zu Unrecht geltend gemacht werden. Folglich sei er sich nie einer Unrichtigkeit oder Un- vollständigkeit seiner Deklarationen bewusst gewesen, was das mögliche Voraussehen eines Erfolgs bzw. einer Steuerhinterziehung ausschliessen würde. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die ZVB/N zu Recht von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen ausgegangen ist. 5.2 Mit Blick in die entsprechenden Gesetze und Verordnungen (vgl. VGE 100 2019 359/360 vom 14.9.2020, E. 4.1; pag. 351-350), in das jeweils gültige Merkblatt 5 betreffend die Grunds- tückkosten (Ziff. 4) und – wie die ZVB/N bereits richtig ausführte (vgl. Vernehmlassung vom 20.9.2021, S. 7) –, mit Blick in die jeweilige Wegleitung der Steuerverwaltung betreffend natürli- che Personen (Ziff. 7.2) der entsprechenden Jahre (2009 und 2011 bis 2014) wäre ohne weite- res ersichtlich gewesen, dass bei Grundstücken zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der tatsächlichen Kosten gewählt werden kann. Bei Grundstücken des Privatvermögens mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung durch Dritte können jedoch nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. In der Wegleitung wird zudem festgehalten, dass ein Grundstück als vorwiegend geschäftlich genutzt gilt, wenn der Mietertrag aus den Geschäfts- räumlichkeiten höher ist als jener aus dem Wohnteil. Die Wegleitung und das Merkblatt sollen - 11 - den steuerpflichtigen Personen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern und werden als bekannt vorausgesetzt. Dem Formular 7 der Steuererklärung ist zudem klar zu entnehmen, dass die Mieterträge separat aufzulisten sind, da es unter Ziff. 7.1 mehrere Rubriken gibt. Fer- ner steht unter Ziff. 7.2 in Klammern die explizite Ausnahme, dass bei Grundstücken mit vor- wiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden können. 5.3 Der strafrechtliche Vorwurf liegt vorliegend darin, dass eine unkorrekte Sachverhaltsdar- stellung kausal zu einer Steuerverkürzung führte. Hierbei musste der Rekurrent als erfahrener Notar wissen, wie wichtig die korrekte Sachverhaltsdarstellung ist. Irrelevant ist dagegen, ob er der Ansicht war, die Mieterträge stammten vorwiegend aus vermieteten Wohnungen bzw. priva- ter Nutzung. Beim Ausfüllen der Steuererklärungen wird von der steuerpflichtigen Person keine rechtliche Würdigung, sondern grundsätzlich nur eine korrekte Sachverhaltsdarstellung erwar- tet. Hierbei kann von einem Notar erwartet werden, dass er die Steuererklärung korrekt ausfül- len bzw. einen Sachverhalt mit Hilfe der Steuererklärung korrekt darstellen kann. Hierfür braucht es kein Steuerwissen. Dies, obwohl die Steuerrekurskommission davon ausgeht, dass der Re- kurrent als Notar in seiner Ausbildung und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über Steuer- wissen verfügt. In Übereinstimmung mit der ZVB/N (vgl. Vernehmlassung vom 20.9.2021, S. 9) kann weiter davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent grundsätzlich wusste, wann Mieterträge aus vermieteten Wohnhäusern und Wohnungen oder aus vermieteten Geschäfts- räumen stammten. Vorliegend war auch nur bei einem Teil der Mieterträge umstritten, ob es sich um eine geschäftliche oder private Nutzung handelte. Bei einem grösseren Teil der Mieter- träge war dies indes unumstritten bzw. unproblematisch. Die Mieterträge aus der von Dritten als F.________ genutzten Räume wurden jedenfalls geschäftlich genutzt. Für die korrekte Sach- verhaltsdarstellung musste dem Rekurrenten somit bewusst gewesen sein, dass zumindest ein Teil der vermieteten Räume der Liegenschaft geschäftlich genutzt wurde. Auch musste ihm bewusst gewesen sein, dass diese daraus erzielten Mieterträge aus geschäftlicher Nutzung nicht unter der Rubrik "Mietertrag aus vermieteten Wohnhäusern und Wohnungen", sondern unter der Rubrik "Bruttoertrag aus Vermietung von Geschäftsräumen" zu deklarieren waren. Dies umso mehr, als sich die korrekte Deklaration der Mieterträge bereits aus dem Formular 7 der Steuererklärung und den verschiedenen Rubriken in Ziff. 7.1 für die Einkünfte ergibt. Auch müssen ihm als Notar die Folgen einer falschen Deklaration der Mieterträge bekannt gewesen sein. Insbesondere muss ihm bewusst gewesen sein, dass die Steuerbehörde ohne korrekte Sachverhaltsdarstellung keine Kenntnis von den Mieterträgen aus vermieteten Geschäftsräu- men haben konnte und sie deshalb im Veranlagungsverfahren von einem unkorrekten bzw. unwahren Sachverhalt ausging. Auch musste der Rekurrent insbesondere damit rechnen, dass die Veranlagungsbehörde auf seine Angaben, die für eine gesetzmässige Veranlagung rechts- - 12 - erheblich waren, abstellte, ohne sie näher zu kontrollieren (vgl. BGer 2A.168/2006 vom 8.3.2007, E. 4.1 mit Hinweisen). Da sie von einer ausschliesslich privaten Nutzung ausging, prüfte sie nicht, ob eine geschäftliche oder private Nutzung überwog und dem Rekurrenten auf- grund der gemachten Angaben tatsächlich der Pauschalabzug für den Grundstückunterhalt zu- stand. Der Rekurrent wäre gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. Art. 167 Abs. 1 StG auf Grund seiner Mitwirkungspflichten jedoch gehalten gewesen, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Diese Pflicht hat er verletzt, womit es zu einem Steuer- ausfall kam und eine zu tiefe Veranlagung resultierte. Indem er die gesamten Mieterträge als solche als Mieterträge aus Wohnzwecken deklarierte, nahm er eine (endgültige) Täuschung der Steuerbehörden und einen dadurch eintretenden Steuerausfall zumindest in Kauf, weshalb von einer eventualvorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung auszugehen ist (VGE 100 2014 200/201 vom 28.7.2015, E. 4.3). 5.4 Für die Steuerrekurskommission erscheint nach dem Gesagten als unzweifelhaft erstellt, dass der Tatbestand von Art. 175 Abs. 1 DBG bzw. Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG sowohl in objekti- ver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Tatbestandsmässigkeit indiziert ferner die Rechts- widrigkeit. Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen ist zu verneinen, so wie auch Anzeichen fehlender Schuldfähigkeit bzw. andere die Schuld als zweifelhaft erscheinen zu lassende An- haltspunkte fehlen. 6. Der Strafrahmen ist im Gesetz nicht betragsmässig, sondern als Bruchteil bzw. Vielfaches der hinterzogenen Steuer festgelegt (Sieber/Malla, a.a.O., N. 41 zu Art. 175 DBG). Gemäss Art. 217 Abs. 2 StG bzw. Art. 175 Abs. 2 DBG beträgt die Busse für eine vollendete Steuerhin- terziehung in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Ver- schulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache er- höht werden. Als grobe Regel sollte hierbei gelten, dass das Regelmass greifen darf, wenn Vorsatz vorliegt und es gleichzeitig an Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen fehlt. Bei Vorliegen von Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründen wird die Strafe höher bzw. tiefer als das vom Gesetz vorgesehene Regelmass angesetzt. Die Strafzumessung bewegt sich da- bei innerhalb des Strafrahmens von Art. 175 Abs. 2 DBG (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 91 f. zu Art. 175 DBG) bzw. Art. 217 Abs. 2 StG. Nach dem Wortlaut von Art. 175 Abs. 2 DBG (bzw. Art. 217 Abs. 2 StG) kann nur bei "leichtem" oder bei "schwerem" Verschulden vom Regelstrafmass abgewichen werden (Sieber/Malla, a.a.O., N. 46 zu Art. 175 DBG). Entscheidend ist somit, ob in einem konkreten Fall ein Regelfall oder ein Verschulden vorliegt, das im Vergleich zu einem solchen als leicht beziehungsweise schwer erscheint (VGE 100 2009 66/67 vom 26.11.2009, E. 8.3, nicht publiziert). Diese Bestimmung ist so auszu- legen, dass sie nicht nur mit Bezug auf den Strafrahmen, sondern auch hinsichtlich der Ver- - 13 - schuldensgrade nur die "Grenzpunkte" setzt. Damit wird das Regelstrafmass zum blossen Aus- gangspunkt für die Strafzumessung nach dem Verschuldensprinzip. Dadurch können Fälle "un- terdurchschnittlichen", aber nicht gerade bloss leichten Verschuldens angemessen geahndet werden (vgl. Sieber/Malla, a.a.O., N. 46 zu Art. 175 DBG). Des Weiteren ist der Betrag der Hin- terziehungsbusse "je nach den Verhältnissen des Täters" so festzusetzen, "dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist" (Art. 106 Abs. 3 StGB). Nebst der Schwere der Verfehlung und der Vorwerfbarkeit der Verhaltensweise des Täters sind dessen persönliche Verhältnisse, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zu berücksichtigen, nach denen sich seine Strafempfindlichkeit beurteilt. Dazu gehören namentlich Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten, Beruf und Erwerb, Alter und Gesundheit. Bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse des Täters ist auch dessen Per- sönlichkeit im Zeitpunkt der Entscheidfällung von Bedeutung. Berücksichtigt werden Reue und Einsicht; es ist sodann nicht zu beanstanden, ein unkooperatives Verhalten während der Unter- suchung (z.B. Schweigen, Bestreitung, Mitwirkungsverweigerung) in die Beurteilung der Täter- persönlichkeit einfliessen zu lassen und als fehlende Reue und Einsicht straferhöhend zu wür- digen. Demgegenüber rechtfertigt eine sich über mehrere Steuerperioden hinweg erstreckende Delinquenz für sich genommen keine Straferhöhung, hat sie doch auf Grund der Verknüpfung der Bussenzumessung mit den hinterzogenen Steuern bereits eine Erweiterung des gesamten Strafrahmens zur Folge. Im Rahmen dieser Grundsätze steht den Strafbehörden bei der Straf- zumessung ein weiter Spielraum des Ermessens zu (Sieber/Malla, a.a.O., N. 47 zu Art. 175 DBG). Da der Rekurrent vorliegend zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe, ist die ZVB/N bei der Strafzumessung von einem mittleren Verschulden des Rekurrenten und der Regelbusse ausgegangen, weshalb sie einen Bussenfaktor von 1.0 der hinterzogenen Steuer angewandt hat (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 20.9.2021, S. 9 f.). Zur Höhe des Bussenfaktors bzw. der ausgesprochenen Bussen hat die Vertreterin ihrerseits keine Ausführungen gemacht. Für eine vollendete Steuerhinterziehung beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzo- genen Steuer. Wie die ZVB/N bereits ausgeführt hat (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 20.9.2021, S. 9 f.), hat der im Jahr J.________ geborene Rekurrent in der Steuererklärung 2020 einen Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF ________ (Formular 9; pag. 418), ein Wertschriftenvermögen von CHF ________ (Formular 3; pag. 458) sowie Schulden und Schuldzinsen von CHF ________ (Formular 4; pag. 443) deklariert. Der Rekur- rent ist zudem Eigentümer mehrerer Liegenschaften bzw. Grundstücke im Privatvermögen, die er teilweise vermietet und woraus er Mieterträge von insgesamt rund CHF ________ erzielt (Formulare 7; pag. 439-419). Die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten sind somit als sehr komfortabel zu bezeichnen. Erhebliche Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind keine - 14 - ersichtlich. Angesichts der Schwere des Verschuldens (Eventualvorsatz) und unter Berücksich- tigung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtfertigt es sich vom Regel- strafmass auszugehen, weshalb eine Busse in Höhe des Einfachen der hinterzogenen Steuern (Faktor 1.0) als gerechtfertigt erscheint. Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die Rekur- se und Beschwerden bezüglich der Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung nach Art. 217 StG bzw. Art. 175 DBG als unbegründet und sind vollumfänglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.-- damit dem unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen. Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteikostenentschädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2009 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2009 wird abgewiesen 3. Der Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2011 wird abgewiesen. 4. Die Beschwerde betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2011 wird abgewiesen. 5. Der Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2012 wird abgewiesen. 6. Die Beschwerde betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2012 wird abgewiesen. - 15 - 7. Der Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2013 wird abgewiesen. 8. Die Beschwerde betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2013 wird abgewiesen. 9. Der Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2014 wird abgewiesen. 10. Die Beschwerde betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2014 wird abgewiesen. 11. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2'000.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 12. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 13. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. - 16 - Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 14. Zu eröffnen an: ▪ B.________ zuhanden von A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger - 17 -