5.5 Sodann haben ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer Anspruch auf die Besteuerung zum sog. Einelterntarif (Art. 42 Abs. 1 StG; Tarif 2) bzw. Elterntarif (Art. 36 Abs. 2 DBG; Tarif 2). Bei der direkten Bundessteuer ermässigt sich der gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG ermittelte Steuerbetrag um CHF 251.-- für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person (Art. 36 Abs. 2bis DBG).