Bei der direkten Bundessteuer hat die pro rata Besteuerung keine Auswirkung auf den zusätzlichen Versicherungsabzug, da der Abzug auch hier an den Kinder- bzw. Unterstützungsabzug gekoppelt ist. Da am Stichtag die Voraussetzungen des Unterstützungsabzugs vorliegend erfüllt sind, ist nicht nur ein pro rata temporis, sondern der volle Abzug (CHF 700.--) zu gewähren. Der zusätzliche Versicherungsabzug für C.________ wird somit bei den Kantonsund Gemeindesteuern pro rata temporis (CHF 220.--) und bei der direkten Bundesteuer voll (CHF 700.--) gewährt.