5.3 Des Weiteren können für jedes Kind, für das der Kinderabzug beansprucht werden kann, vom Reinvermögen ein Betrag von CHF 18'000.-- (sog. Vermögensabzug pro Kind; Art. 64 Abs. 1 Bst. b StG) sowie für Krankenkassen- und Versicherungsprämien der Kinder je weitere CHF 700.-- abgezogen werden (sog. zusätzlicher Versicherungsabzug; Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4 StG bzw. Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG). Wird kein Kinderabzug gewährt, kann auf Bundesebene (vgl. Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG) – anders als bei den Kantons- und Gemeindesteuern (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4 StG) – der zusätzliche Versicherungsabzug mit dem Unterstützungsabzug gekoppelt werden (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.