40 Abs. 3 Bst. c StG). Der Abzug ist somit an den Kinder- bzw. Unterstützungsabzug gekoppelt und nur möglich, wenn sowohl die Voraussetzungen des Kinderabzugs oder Unterstützungsabzugs als auch jene des Haushaltsabzugs (vgl. Art. 40 Abs. 2 StG: "allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen") erfüllt sind (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 42 zu Art. 40 StG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die ledige Rekurrentin am Stichtag (31.12.2019) allein, mit ihren zwei Töchtern, der minderjährigen B.________, für die der Kinderabzug zusteht und der volljährigen C.