der Nachweis der Steuerverwaltung nicht noch nachgeliefert werden wird – zu streichen. 5.2 Alleinstehende (verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie getrennt veranlagte Ehegatten), die mit eigenen Kindern einen eigenen Haushalt führen und denen für diese Kinder der Kinderabzug oder der Unterstützungsabzug zusteht, können bei den Kantons- und Gemeindesteuern einen Betrag von CHF 1'200.-- pro Kind abziehen (sog. Abzug für Alleinstehende mit Kindern bzw. Kinder-Haushaltsabzug; Art. 40 Abs. 3 Bst.