5.1 Bei den Kantons- und Gemeindesteuern – nicht dagegen bei der direkten Bundessteuer – ist ein Abzug pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten zulässig (sog. Ausbildungsabzug). Er beträgt höchstens (weitere) CHF 6'200.-- (vgl. Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG) und ist grundsätzlich nur möglich, wenn am Stichtag (d.h. am 31.12.) die Voraussetzungen für den Kinderabzug gegeben sind (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 39 zu Art. 40 StG). Der Ausbildungsabzug kann diesfalls kumulativ zum Kinderabzug geltend gemacht werden.