O., N. 28 zu Art. 40 StG). Analog ist es vorliegend angebracht, im Jahr der Volljährigkeit eines Kindes der (bisher) unterhaltsberechtigten Person die Folgeabzüge pro rata temporis zu gewähren, wenn sich die Folgeabzüge auf den pro rata temporis Kinderabzug abstützen. Stützen sich die Folgeabzüge aber nicht (nur) auf den (pro rata temporis) Kinderabzug, sondern (auch) auf den (pro rata temporis) Unterstützungsabzug (u.a. Kinder-Haushaltsabzug), sind diese voll zu gewähren.