bei der direkten Bundessteuer der zusätzliche Versicherungsabzug) korrekt vorgenommen hat. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass wenn der Kinderabzug hälftig gewährt wird, auch die Folgeabzüge im Interesse einer einfachen Veranlagungspraxis höchstens hälftig zu gewähren sind (VGE 100 2009 420 vom 13.8.2010, E. 5; Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 28 zu Art. 40 StG, N. 40 zu Art. 40 StG, N. 92 zu Art. 38 StG, N. 5 zu Art. 64 StG). Auch diesbezüglich gilt im Prinzip das Kumulationsverbot (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 28 zu Art.