4.4 Das Kriterium der beschränkten Erwerbsfähigkeit ist vorliegend erfüllt, da die im Jahr 2019 volljährig gewordene Tochter C.________ (ZPV-Nr. ________) einer Erstausbildung (Lehre als ________) nachging (vgl. Lehrvertrag vom 19.12.2016/5.1.2017; Dossier der Steuerverwaltung, pag. 49-48). Auch das Kriterium der Unterstützungsbedürftigkeit der Tochter, die im dritten Lehrjahr einen Lehrlingslohn von CHF 1'100.-- pro Monat (brutto) erzielte (vgl. Lehrvertrag vom 19.12.2016/5.1.2017; pag. 48), ist erfüllt, da ihr tiefes Reineinkommen (Nettoeinkommen minus Aufwendungen und allgemeine Abzüge) die Einkommensgrenze von CHF 16'000.--