rata temporis gewährt werden kann. Da dem Unterhaltsleistenden im Jahr des Volljährigwerdens des Kindes der Kinderabzug pro rata temporis zugestanden wird, steht der Unterstützungsabzug pro rata temporis ab dem Tag des Volljährigwerdens der (bisher) unterhaltsberechtigten Person zu. Eine solche pro rata temporis Besteuerung bei ein und demselben Elternteil kollidiert nicht mit dem Kumulationsverbot, da insgesamt nicht mehr als der volle Kinderabzug gewährt wird. Beim Bund gibt es bei einer pro rata temporis Besteuerung insgesamt genau CHF 6'500.--, da der (volle) Kinder- und der (volle) Unterstützungsabzug gleich hoch sind (je CHF 6'500.--).