In den Folgejahren ist es bei volljährigen Kindern in Erstausbildung möglich, einem Elternteil den (vollen) Kinderabzug und dem anderen Elternteil den (vollen) Unterstützungsabzug zu gewähren. Entweder erhält der unterhaltsleistende Elternteil oder wenn beide Elternteile Unterhaltsbeiträge leisten, derjenige mit den höheren finanziellen Leistungen (i.d.R. mit dem höheren Einkommen) den Kinderabzug und der andere Elternteil grundsätzlich den Unterstützungsabzug (vgl. Baumgartner/Eichenberger, a.a.O., N. 19d zu Art. 35 DBG). Insbesondere mit Blick auf die Folgejahre ist die Steuerrekurskommission der Ansicht, dass ab dem Tag der Volljährigkeit des Kindes der Unterstützungsabzug pro