-7- 4.3 Bei getrennter Besteuerung und Zahlung von Unterhaltsbeiträgen wird dem unterhaltsberechtigten Steuerpflichtigen im Jahr der Volljährigkeit bis zum (Vor-)Tag der Volljährigkeit der Kinderabzug pro rata temporis gewährt (vgl. E. 3.4 hiervor). Wie in den Vorjahren wird dem unterhaltsberechtigten Steuerpflichtigen, der die Unterhaltsbeiträge (bis zur Volljährigkeit des Kindes) versteuert, somit der Kinderabzug gewährt. In den Folgejahren ist es bei volljährigen Kindern in Erstausbildung möglich, einem Elternteil den (vollen) Kinderabzug und dem anderen Elternteil den (vollen) Unterstützungsabzug zu gewähren.