Hier ist aber zu prüfen, ob die Unterstützungsleistung (i.d.R. Gewährung von Kost und Logis) tatsächlich unentgeltlich erfolgt ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 58 zu Art. 35 DBG). Nicht als Unterstützung gelten namentlich Naturalleistungen und Geldzahlungen an Personen, die im gleichen Haushalt leben und der steuerpflichtigen Person den Haushalt führen oder die deren Kinder betreuen (Baumgartner/Eichenberger, a.a.O., N. 29 zu Art. 35 DBG).